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LSG Hamburg, Urteil vom 02.09.2014 - 4 AS 379/14
SGB-II-Leistungen Fehlende Hilfebedürftigkeit Rücknahmeentscheidung Beweislastumkehr zu Lasten des Leistungsempfängers
1. Sind die im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft, hat eine Entscheidung anhand der Beweislast zu ergehen.
2. Diese trifft für die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zwar grundsätzlich den Grundsicherungsträger, weil er daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten möchte.
3. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Leistungsempfängers ist dagegen gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, wenn also eine besondere Beweisnähe des Hilfebedürftigen vorliegt.
Normenkette:
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB X § 45
,
SGB III § 330 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg S 61 AS 1752/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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