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LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2017 - 3 VE 13/16
Versorgung wegen einer weiteren Wehrdienstbeschädigung Verstärken der dem zu behandelnden Leiden eigentümlichen Beschwerden Erweitertes Verständnis des Schädigungsbegriffs Vergleich des tatsächlichen und des hypothetischen Behandlungsergebnisses
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, liegt eine Wehrdienstbeschädigung nicht nur bei einer fehlerhaften Behandlung, sondern schon dann vor, wenn ein Leidenszustand, der bei freier Arztwahl durch eine andere Behandlungsmethode wahrscheinlich früher behoben worden wäre, infolge truppenärztlicher Behandlung länger fortbesteht; auf Verschulden kommt es insoweit nicht an.
2. Neben dem Verstärken der dem zu behandelnden Leiden eigentümlichen Beschwerden und dem Auftreten von anderen Gesundheitsstörungen (im Sinne von Nebenwirkungen oder Komplikationen) reicht es für eine Schädigung als WDB aus, dass ein Heilerfolg ausbleibt.
3. Dieses erweiterte Verständnis des Schädigungsbegriffs folgt aus Sinn und Zweck des Versorgungsschutzes bei truppenärztlicher Behandlung, denn es sollen grundsätzlich alle Risiken abgedeckt werden, die sich bei freier Arztwahl hätten vermeiden lassen.
4. Fehlt es an einer auf truppenärztliche Maßnahmen zurückzuführenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei freier Arztwahl ein günstigerer Zustand eingetreten wäre, das Krankheitsgeschehen also keinen unabänderlichen, schicksalhaften Verlauf genommen hätte.
5. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein anderer Arzt (mit anderer Behandlungsmethode) wahrscheinlich einen besseren Heilerfolg erzielt hätte; dies fordert den Vergleich des tatsächlichen und des hypothetischen Behandlungsergebnisses.
Normenkette:
SVG § 80
,
SVG § 81
Vorinstanzen: SG Hamburg 01.06.2016 S 12 VE 3/13
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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