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LSG Hessen, Urteil vom 15.04.2015 - 6 AS 828/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Barauszahlung bei Cash-statt-Handy-Geschäft als Einkommen; Notwendigkeit der Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Vorverfahrens
1. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen aufgeteilt wird, den sog. "Verteilzeitraum".
2. Bei der Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen kommt es darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen.
3. Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende allerdings nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
4. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat.
5. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte.
Fundstellen: NZS 2015, 8
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 05.12.2006 § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 114
Vorinstanzen: SG Kassel 27.08.2012 S 6 AS 1234/10
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. August 2012 geändert. Die Klagen der Kläger zu 2) und zu 3) im ursprünglichen Verfahren S 6 AS 1234/10 werden als unzulässig abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1) sowie 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und zu 3) in beiden Instanzen.

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