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LSG Hessen, Urteil vom 01.07.2014 - 3 U 114/08
Unfallversicherungsrecht Anforderungen an den Beweismaßstab Hinreichende Wahrscheinlichkeit
1. Das Vorliegen eines Gesundheitsschadens (als Unfallfolge) muss ebenso wie die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und das Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (Vollbeweise), während für die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden eine "hinreichende" Wahrscheinlichkeit genügt.
2. Der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfordert grundsätzlich die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache.
3. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit.
4. Alle Umstände des Falles müssen nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, die volle richterliche Überzeugung zu begründen.
5. Eine "hinreichende" Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn mehr Gründe für als gegen den Ursachenzusammenhang sprechen.
Normenkette:
RVO § 581 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 11.03.1999 S 13 U 408/96
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. März 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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