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LSG Hessen, Beschluss vom 20.06.2017 - 4 SO 70/17 B ER
EU-Ausländer; EU-Bürger; Aufenthaltsrecht; Arbeitsuche; Freizügigkeitsberechtigung; Leistungsausschluss; Überbrückungsleistungen; Härtefall
1. Der am 29. Dezember 2016 in Kraft getretene Leistungsausschluss für EU-Bürger, die kein Aufenthaltsrecht haben oder dieses nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten können, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Davon betroffene hilfebedürftige Ausländer haben bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
Normenkette:
SGB XII § 23
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 12.04.2017 S 27 SO 23/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 abgeändert und die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 9. März 2017 bis zum 8. April 2017 Überbrückungsleistungen nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren.
Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: