EU-Ausländer; EU-Bürger; Aufenthaltsrecht; Arbeitsuche; Freizügigkeitsberechtigung; Leistungsausschluss; Überbrückungsleistungen;
Härtefall
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese beantragt hat,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abzulehnen,
ist überwiegend begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die vorläufige
Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), hilfsweise nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG), durch die Antragsgegnerin begehrt, in vollem Umfang stattgegeben. Der Eilantrag kann nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang erfolgreich sein.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1 und
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrunds
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache
wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage
stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall
ist u.U. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927; Nichtannahmebeschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche
Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des HLSG, bspw. Beschluss vom 29. Januar
2008, L 9 AS 421/07 ER m.w.N., juris). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen
zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
86b Rn. 29a).
Hiervon ausgehend sind die Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang erfüllt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nur hinsichtlich der Überbrückungsleistungen nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII und nur für die Zeit vom 9. März 2017 bis 8. April 2017 glaubhaft gemacht.
Ihm steht dagegen kein Anspruch nach dem
AsylbLG zu, weil er nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis des §
1 Abs.
1 AsylbLG zählt. Der Antragsteller ist insbesondere nicht vollziehbar ausreisepflichtig, wie es §
1 Abs.
1 Nr.
5 AsylbLG verlangt. Der Antragsteller ist bulgarischer Staatsangehöriger und damit grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt nach dem
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Zwar kann grundsätzlich auch ein illegaler Aufenthalt eines Bürgers der Europäischen Union die Voraussetzungen des §
1 Abs.
1 Nr.
5 AsylbLG begründen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.7.2016 - L 8 SO 19/16 B ER und dazu B. Schmidt NZS 2017, 434). Der Antragsteller hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass die zuständige Ausländerbehörde ihm gegenüber eine Verlustfeststellung
nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ausgesprochen oder einen Bescheid über die Ausreisepflicht gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU erlassen hätte.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten
oder Vierten Kapitel des SGB XII. Denn er unterfällt dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Antragsteller nach § 2 FreizügG/EU materiell nicht freizügigkeitsberechtigt ist oder ob ihm noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU zusteht, weil er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Denn in beiden Fällen greift
der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ein. Das Vorliegen eines sonstigen Tatbestands, der gemäß § 2 FreizügG/EU zu einem Aufenthaltsrecht des Antragstellers führen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass diese am 29. Dezember 2016 in Kraft getretene gesetzliche Regelung gegen höherrangiges
Recht verstößt. Insoweit schließt er sich der übereinstimmenden bislang veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung
zu dieser Neuregelung an (siehe Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. April 2017 - L 8 SO 77/17 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 16. März 2017 - L 19 AS 190/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017 - L 23 SO 30/17 B ER). Auch in der einzigen für das Gericht
erreichbaren Kommentierung des § 23 SGB XII, die bereits die Neufassung berücksichtigt, wird deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht in Abrede gestellt (vgl.
Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII Rn. 4.8 ff.).
Dass der Ausschluss von der Gewährung existenzsichernder Leistungen für EU-Bürger, die kein Aufenthaltsrecht haben oder dieses
nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten können, nicht gegen Europarecht verstößt, lässt sich aus den Entscheidungen des
EuGH in der Rechtssache Dano (vom 11.11.2014 - C-333/13) und in der Rechtssache Alimanovic (vom 15.9.2015 - C-67/14) ableiten (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 ff. m.w.N.).
Dass der Leistungsausschluss aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i. V. m. Art.
20 Abs.
1 GG verletzt, haben insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O. Rn. 40 ff.) und das LSG Nordrhein-Westfalen (a.a.O. Rn. 43
ff.) bereits ausführlich dargelegt und begründet. Nach eingehender Prüfung schließt sich der erkennende Senat dieser Einschätzung
aus eigener Überzeugung an. Dafür ist insbesondere der Umstand maßgebend, dass die Regelung des § 23 Abs. 3 SGB XII verfassungskonform ausgelegt werden kann. Denn der Gesetzgeber hat in der Neuregelung einen mit dem Leistungsausschluss untrennbar
verbundenen, eigenständigen Leistungsanspruch normiert. Ohne weitere Vorbedingungen (etwa einen entsprechenden Antrag) und
ohne dass dem Sozialhilfeträger insoweit ein Ermessensspielraum zustehen würde, werden (gleichsam "automatisch") jedem hilfebedürftigen
Ausländer, der dem Leistungsausschluss unterfällt, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat,
einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Diese (in § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII näher ausgestalteten) Überbrückungsleistungen können im Einzelfall sowohl für längere Zeit als auch in abweichender Höhe
erbracht werden (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII). Die dafür vorausgesetzten besonderen Umstände des Einzelfalls, die ohne entsprechende Leistungsgewährung zu einer besonderen
Härte führen würden, können insbesondere gesundheitliche Probleme sein (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2017 - L 4 SO 79/17
B ER). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe lassen sich in Zweifelsfällen im Lichte des gebotenen Schutzes der Menschenwürde
weit auslegen, so dass sich auf diese Weise nach Ansicht des Senats zuverlässig eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums in jedem Einzelfall ausschließen lässt.
Auch gegen die im Regelfall (verglichen mit anderen Grundsicherungsleistungen) herabgesetzte Höhe der Überbrückungsleistungen
nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso Bayerisches LSG, a.a.O. Rn.
38 f.; a.A. Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197, 202 f.). Selbst bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen verbleibt
dem Gesetzgeber noch ein gewisser Gestaltungsspielraum; er kann aus sachlichen Gründen auch bei der Höhe der Leistungen differenzieren
(vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, BVerfGE 132, 134 ff. m.w.N.). Der Neuregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich materiell nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer
rechtstreu verhalten und so schnell wie im Einzelfall möglich, aus Deutschland ausreisen werden (siehe zu einer vergleichbaren
Verknüpfung des Leistungs- mit dem Ausländerrecht die Pressemitteilung des BSG vom 12.05.2017, wonach der 7. Senat die Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" nach §
1a AsylbLG für verfassungsrechtlich unbedenklich hält, Az.: B 7 AY 1/16 R). Das entspricht auch dem das Sozialhilferecht prägenden Gebot
der Selbsthilfe, das in § 2 Abs. 1 SGB XII positiviert ist (eingehend zu diesem Gedanken im vorliegenden Zusammenhang Ulmer, ZRP 2016, 224 ff.). Die den Betroffenen in dieser Situation noch in Deutschland entstehenden Bedarfe werden - zumindest unter Berücksichtigung
der Härteklausel - durch die Überbrückungsleistungen hinreichend abgedeckt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII für die Gewährung von Überbrückungsleistungen durch die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Der Senat versteht sein tatsächliches
Begehren im Eilverfahren, das auf die vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen (gleich welcher Art) gerichtet ist,
so, dass auch dieser Anspruch von vornherein mitumfasst gewesen ist. Denn die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3, 5 SGB XII dienen ebenfalls dem Lebensunterhalt. Etwas anderes gilt für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rückreise (§ 23 Abs. 3a SGB XII). Diese Leistung dient nicht dem (allgemeinen) Lebensunterhalt und wird nur als Darlehen gewährt; entsprechende Kosten entstehen
ohnehin nicht, wenn der Ausländer nicht ausreist und dies auch gar nicht beabsichtigt (siehe zum Ganzen Coseriu, a.a.O. Rn.
4.13). Was das Verwaltungsverfahren angeht, kann der Senat nicht prüfen, wie der Antrag (und der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
der Antragsgegnerin) genau formuliert war, weil sich die Antragsgegnerin trotz mehrerer Aufforderungen, Nachfragen und Erinnerungen
nicht in der Lage gesehen hat, dem Gericht ihre maßgebenden Verwaltungsvorgänge zur Verfügung zu stellen. Zumindest aufgrund
des das Sozialverfahrensrecht beherrschenden Meistbegünstigungsprinzips ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller
schon im Verwaltungsverfahren (auch) Überbrückungsleistungen begehrt (hat). Diese sind ihm von der Antragsgegnerin trotz deren
Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen (§ 18 SGB XII) bislang - soweit ersichtlich - weder bewilligt noch angeboten worden. Selbst der nach § 23 Abs. 3 Satz 4 SGB XII obligatorische Hinweis ist anscheinend nicht erfolgt.
Der Antragsteller erfüllt auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII für die Überbrückungsleistungen. Dass er seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 29. Dezember 2016 bereits derartige Zahlungen
erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat auch seine Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 9. März 2017 bis
8. April 2017 glaubhaft gemacht. Insoweit geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass sich im Hinblick auf zu berücksichtigendes
Einkommen oder Vermögen seit der letzten Bewilligung durch die Antragsgegnerin, die bis zum 28. Februar 2017 reichte, keine
Änderungen ergeben haben. Weitere Tatbestandsmerkmale kennt die einschlägige Anspruchsgrundlage nicht. Der Gesetzgeber hat
die Zahlung von Überbrückungsleistungen insbesondere nicht davon abhängig gemacht, dass der Hilfebedürftige seine Bereitschaft
zur Ausreise erklärt (ebenso Coseriu, a.a.O.). § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ordnet lediglich an, dass der Leistungszeitraum mit dem Tag der Ausreise endet. Dagegen gibt der letzte Halbsatz der Norm,
der die Legaldefinition des Begriffs "Überbrückungsleistungen" enthält, lediglich den Zweck der Regelung wieder.
Der damit entstandene Anspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beschränkt sich hier auf die Zeit vom 9. März 2017 bis 8. April 2017. Überbrückungsleistungen werden bis zur Ausreise gewährt,
längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat. Der Antragsteller hat die Bundesrepublik Deutschland im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht verlassen. Ihm sind die begehrten Leistungen daher für einen vollen Monat zu gewähren. Es liegt auch kein Ausnahmefall
vor, in dem gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII Leistungen für einen längeren Zeitraum zu erbringen sind. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass dies im vorliegenden
Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten
Bedarfslage geboten ist. Insoweit hat der anwaltlich vertretene Antragsteller lediglich behauptet, in Bulgarien gebe es "keinerlei
Sozialleistungen", so dass er "der Verelendung preisgegeben" wäre. Diesen Vortrag hält der Senat für eine reine Schutzbehauptung,
denn es ist gerichtsbekannt, dass es in Bulgarien durchaus Sozialleistungen gibt - wenn auch auf sehr niedrigem Niveau. Darauf
kommt es aber rechtlich nicht an, denn der Antragsteller stützt sich gerade nicht auf besondere Umstände des Einzelfalls,
sondern auf generelle Tatsachen. Die allgemeine soziale Situation im Herkunftsland ist aber von vornherein ungeeignet, um
einen Härtefall i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII zu begründen.
Der Anordnungsgrund folgt bereits daraus, dass es sich bei den Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums handelt. Zahlungen zu diesem Zweck sind dem Antragsteller zuletzt für die
Zeit bis einschließlich Februar 2017 zugeflossen. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund
nicht zuzumuten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.