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LSG Hessen, Urteil vom 07.06.2017 - 4 SO 88/16
gewöhnlicher Aufenthalt; Frauenhaus; stationäre Einrichtung; Zuständigkeit; Wohnsitzauflage
1. Mit dem Einzug in ein Frauenhaus wird an dessen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn die äußeren Umstände zeigen, dass dort nicht nur vorübergehend verweilt wird. Das ist der Fall, wenn der Aufenthalt zukunftsoffen gestaltet ist.
2. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts steht ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage nicht entgegen.
3. Ein Frauenhaus stellt keine stationäre Einrichtung im Sinne des Sozialhilferechts dar.
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 105
,
SGB X § 107
,
SGB XII § 46b
,
SGG § 75
Vorinstanzen: SG Kassel 10.02.2016 S 12 SO 98/14
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

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