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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2017 - 2 R 57/17
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Amateurspieler in einem Fußballverein Zweck einer Anhörung Substantielle Anhörung
1. § 24 SGB X dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung stärken und den Bürger vor Überraschungsentscheidungen schützen.
2. Sie soll zugleich sicherstellen, dass die Beteiligten alle für sie günstigen Umstände vorbringen können und damit die Verlässlichkeit der tatsächlichen Feststellungen erhöhen.
3. Die Anhörungspflicht soll ein dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Gerichtsverfahren vergleichbares Recht gewährleisten, über die beabsichtigte Entscheidung informiert zu werden, sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen äußern zu können und mit diesem Vorbringen gehört zu werden.
4. Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen; hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann.
5. Die Rechtsordnung verlangt eine "substantielle" Anhörung.
Normenkette:
SGB X § 24
Vorinstanzen: SG Stade 08.11.2016 S 1 KR 167/13
Auf die Berufung des klagenden Vereins werden das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. November 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 und des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2017 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: