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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2017 - 2 EG 13/16
Elterngeld Berücksichtigung von Auslandsverwendungszuschlägen Keine im Inland zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Verfassungskonformität
1. Nach den klaren gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG (in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) sind nur solche positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, die im Inland zu versteuern sind.
2. Auslandsverwendungszuschläge werden jedoch gerade nach § 3 Nr. 12 und 64 EStG nicht der Einkommensteuer unterworfen.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich.
4. Die nähere Ausgestaltung des Elterngeldes lässt ohnehin erkennen, dass von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist.
5. Da es sich um steuerfinanzierte Sozialleistungen handelt, kommt dem Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen ein besonders großer Einschätzungsspielraum zu.
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 3
,
EStG § 3 Nr. 12 und Nr. 64
Vorinstanzen: SG Bremen S 12 EG 5/15
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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