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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2017 - 12 AS 807/17
SGB-II-Leistungen EU-Ausländer Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche Verfassungskonformität des Leistungsausschlusses
1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II werden Ausländerinnen und Ausländer einschließlich ihrer Familienangehörigen aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausgenommen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
2. Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, oder eines Aufenthaltsrechts nach den gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
3. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche.
4. Der Leistungsausschluss ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11
Vorinstanzen: SG Köln 29.03.2017 S 22 AS 1047/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.03.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L beigeordnet.

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