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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - 2 AS 1195/14
Einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 2 und Abs. 6 S. 2 SGB II Mitwirkungspflichten des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Prüfung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes bezogen auf die Erteilung der begehrten Zusicherung Fehlende Angemessenheit der begehrten Wohnung (drei Personen, Mietenstufe III) Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens
1. Allein die Gefahr einer anderweitigen Vermietung der begehrten Wohnung führt noch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II, weil deren Erteilung keine (notwendige) Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages darstellt.
2. Wenn sich ein Antragsteller, abgesehen von der Beschwerdeschrift, trotz mehrfacher Erinnerungen durch das Gericht in dem Beschwerdeverfahren nicht mehr äußert, lässt er durch dieses Verhalten erkennen, dass ihm an einer alsbaldigen Entscheidung nicht gelegen ist und es fehlt in diesem Fall an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 4 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 6 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 19.05.2014 S 23 AS 1685/14 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2014 betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: