Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts nach § 197 Abs. 2 SGG
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Nach §
197 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz kann gegen Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das
Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes ist damit nach dem
eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in diesen Verfahren ausgeschlossen (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer,
SGG 11. Aufl, §
197 RdNr. 10).
Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss
vom 29.01.2009 - L 1 B 16/08 R, RdNrn. 7-8; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B, RdNr. 15; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2013 - L 8 AS 277/13 B KO, RdNrn. 7 - 10; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.08.2014 - L 15 SF 146/14 E, RdNrn. 8 - 11; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2007 - L 2 B 18/06 KN P, RdNr. 3, zit. nach [...]).
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 17.07.2008 - L 6 B 93/07) folgt nichts anderes, da es sich hierbei um eine Entscheidung in einem Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse
handelt, die für die hier streitige Kostenfestsetzung gegen den Klagegegner nicht einschlägig ist (vgl. auch RdNr. 22 des
Beschlusses vom 17.07.2008).
Auch der Umstand, dass andere Prozessordnungen Beschwerden unter gewissen Voraussetzungen zulassen, führt angesichts der ausdrücklichen
und eindeutigen Regelung im
SGG zu keiner anderen Beurteilung. Mangels Vergleichbarkeit der Personengruppen und der Verfahrensordnungen liegt hierin auch
keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. im Einzelnen Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2013 -
L 8 AS 277/13 B KO, RdNr. 9 mwN).
Dieser Beschluss ist endgültig, vgl. §
177 SGG.