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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - 2 AS 996/14
Vorläufige Gewährung von Alg II nach Folgenabwägung für polnischen Staatsbürger Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Vorleistungspflicht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers (hier: keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger)
1. Bei Zweifeln über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitssuchenden hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen. Die in § 44a SGB II angeordnete Regelung der Zahlung des Alg II durch die Träger des SGB II darf nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit besteht.
2. Besteht keinerlei Verbindung zum Arbeitsmarkt und dient die Ausübung des Freizügigkeitsrechts einzig und allein dem Ziel, Sozialhilfe zu erhalten, sprechen gute Gründe dafür, dass ein Leistungsausschluss möglich ist. Sollte allerdings eine Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt begründet worden sein, sprechen gewichtige Gründe gegen die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 20
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 44a Abs. 1 S. 7
,
SGB II § 8 Abs. 2
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 v. 29.04.2004 Art. 4
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 26.05.2014 S 41 AS 1366/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.05.2014 betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren in Absatz 1 wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 16.04.2014 bis zum 31.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in dem Beschwerdeverfahren dem Grunde nach.

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