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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - 6 AS 833/15
Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europarechtlichen Regelungen Ermessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB-II-Leistungen Annahme eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon vor Erhebung der Räumungsklage Anwendungsbereich der Regelung in § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III Vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen bei vorangegangenem Erlass eines noch nicht bestandskräftigen Ablehnungsbescheides
1. Der Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III entfällt bei Erlass eines Ablehnungsbescheides erst dann, wenn kein Vorlageverfahren mehr anhängig ist oder durch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides feststeht, dass keine Leistungen zustehen.
2. Im Unterschied zu § 42 SGB I setzt § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht voraus, dass der Anspruch (dem Grunde nach) besteht. Gerade die durch Vorlageverfahren zu klärende Unsicherheit über entscheidungserhebliche Rechtsfragen (Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht) macht den selbstständigen Anwendungsbereich der Vorschrift aus, der einer Erledigung nach § 39 Abs. 2 SGB X entgegen steht.
3. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung in § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III auf die Fälle, in denen leistungsbegründende, nicht aber - wie hier - leistungsausschließende Normen Gegenstand des Verfahrens sind (so aber SG Karlsruhe Beschluss vom 29.12.2014 - S 15 AS 4229/14 ER), lässt sich über die allgemein üblichen Regeln zur Auslegung einer Norm nicht begründen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 4a
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 29.04.2015 S 7 AS 1105/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.04.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Regelbedarf und Kosten der Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 27.03.2015 für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U in L beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: