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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - 7 AS 704/15
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an polnische Staatsangehörige Einstweiliger Rechtsschutz Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Keine abschließende Klärung der Frage der Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch den EuGH
Der EuGH hat die Frage der Wirksamkeit und Reichweite des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im Urteil vom 11.11.2014 - Rechtssache "E" (C-333/13) - nicht abschließend geklärt. Eine EU-Ausländerin, die wie vorliegend, in Deutschland bereits in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und aufgrund eines Überfalls während der Arbeit aktuell arbeitsunfähig ist, unterfällt nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht dieser Entscheidung. Ihr gegenüber ist die Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses offen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 26.03.2015 S 31 AS 722/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.03.2015 bis zum 31.08.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, vorläufig Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 399,00 EUR sowie vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 383,00 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, I, bewilligt. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, I, bewilligt.

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