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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2014 - 8 R 125/14
Statusfeststellungsverfahren für einen Gesellschafter-Geschäftsführer Isolierte Feststellung einer abhängigen Beschäftigung Begriff der Beschäftigung
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist innerhalb des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht zulässig, da das Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist.
2. Beschäftigung im Sinne von § 7Abs. 1 SGB IV ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
3. Es sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.
4. Ob eine "Beschäftigung"vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, sowie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 2
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 13.12.2013 S 61 R 2176/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.12.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2011 wird aufgehoben, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.10.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen erstattungsfähige außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 3/8 zu erstatten. Im Berufungsrechtszug findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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