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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2014 - 8 R 296/13
Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Bewerung einer Sperrminorität Unzulässige Elementenfeststellung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist innerhalb des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht zulässig, da das Tatbestandsmerkmal des (Nicht-) Vorliegens einer Beschäftigung einer isolierten Bestätigung durch einen - feststellenden - Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) grundsätzlich nicht zugänglich ist.
2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
3. Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu.
4. Ein Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung im Sinne einer umfassenden Sperrminorität besteht dann, wenn der Gesellschafter damit Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 2
,
SGB X § 31 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 05.02.2013 S 29 R 1030/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5.2.2013 geändert. Der Bescheid vom 2.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass die Tätigkeit der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin bei der I GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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