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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2014 - 8 R 368/12
Prüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung zur Qualifikation der Tätigkeit (hier als abhängige Beschäftigung) Prüfung des zwischen dem Betreiber der Seniorenwohnanlage und der Betreuungskraft geschlossenen Vertrages (hier "Freier Dienstvertrag / Vertrag über eine freie Mitarbeit")
1. Ist vertraglich geregelt, dass eine Betreuungskraft in einer Seniorenanlage die Interessen des Auftraggebers im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung zu berücksichtigen hat und dass dieser ihr fachliche Vorgaben machen kann, soweit die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung dieses erfordert, sprechen diese Regelungen für ein weitgehendes Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Arbeit.
2. Es spricht nur vordergründig für eine selbständige Tätigkeit, wenn die Betreuungskraft ohne Zustimmung der Betreiberin der Seniorenwohnanlage auch für andere Unternehmen tätig werden darf, wenn sie nur auf (geringer) Teilzeitbasis tätig ist und ihr auch arbeitsrechtlich Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten ohnehin nicht untersagt werden könnten.
3. Fehlende Weisungsfreiheit (in zeitlicher Hinsicht) ergibt sich auch dann, wenn die Betreuungskraft ihren Tätigkeitsumfang nach den Bedürfnissen der Bewohner auszurichten hat und feste Anwesenheitszeiten sowie Sprechzeiten nach Bedarf anbieten soll.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
, ,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 23.03.2012 S 34 R 898/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 8.874,00 Euro festgesetzt

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