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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017 - 9 SO 137/15
Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Nothilfe Eilbedürftigkeit des Eingreifens Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers
1. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender unabwendbarer Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird; dieses sog. bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst.
2. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht; ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt.
Normenkette:
SGB XII § 25
Vorinstanzen: SG Aachen 06.02.2015 S 19 SO 62/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.02.2015 abgeändert. Die weitergehende Klage auf Erstattung von 10.221,79 EUR wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/10. Die Revision wird nicht zugelassen.

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