Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein Persönlichen Budget (PB) in Höhe von 1.100,00 Euro monatlich zzgl. von Fahrtkosten ab dem 01.09.2009.
Die am 00.00.1989 geborene Klägerin ist aufgrund eines Down-Syndroms geistig behindert. Ihre Eltern sind durch Beschluss des
Amtsgerichts F vom 17.10.2007 (Az. 41 XVII N 000) zu Betreuern bestellt worden. Ab dem ersten Lebensjahr erhielt die Klägerin
Frühförderung durch die Lebenshilfe. Sie besuchte von 1993 bis 1997 ein integratives Montessori-Kinderhaus, von 1997 bis 2001
eine integrative Montessori-Grundschule, von 2001 bis 2007 die Integrationsklasse einer Gesamtschule und von 2007 bis 2009
die Q-Schule B, eine Waldorf-Förderschule. Aus einem Kreis ehemaliger Schüler, Eltern, Lehrer und Freunde der Q-Schule wurde
auf der Grundlage anthroposophischer Pädagogik 2008 der "A e.V." - im Folgenden: Verein - gegründet (AG B VR 000). Vereinszweck
ist es, Entwicklungsräume (Orte der Begegnung) für individuelle Entwicklung und Gemeinschaftsbildung als Grundlage für die
Gestaltung stimmiger Arbeits- und Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderung, Menschen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher
Herkunft zu begründen, und das heilpädagogisch-sozialtherapeutische Anliegen, gemeinsame Arbeits-, Wohn- und Kulturbereiche
zu schaffen, um Menschen mit Behinderung die Möglichkeit zu geben, mitten im öffentlichen Leben Sein und Wirken zu können.
Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin sind Gründungsmitglieder. Der Vater der Klägerin ist zudem Kassenwart des Vereins,
der Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband ist und unter dem Namen "Die G" - im Folgenden: Einrichtung - ein (Kreativ-)Atelier,
einen Laden für Kunsthandwerk und Malerei sowie mittlerweile auch ein Cafe betreibt.
Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung bescheinigte die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin des Gesundheitsamtes
der Stadt B, Frau Dr. G, am 11.09.2006, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
vermittelbar sei. Soweit die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erforderlich sei, werde sie das
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen. Sie sei gemeinschaftsfähig und teilweise von fremder Hilfe unabhängig.
Die Klägerin war bereits am Aufbau der Einrichtung beteiligt und ist dort - nach den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreter
- seit dem 01.09.2009 regelmäßig an fünf Tagen pro Woche, gelegentlich bei Vernissagen und Märkten auch samstags, tätig. Sie
erhält keinen Lohn und ist nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bis zum Bezug einer eigenen Wohnung im September 2014
wurde sie von ihren gesetzlichen Vertretern zum Bahnhof gebracht und fuhr von dort mit dem Zug nach B.
Der Verein veranschlagt einen Tagesbetreuungssatz von 50,00 Euro. Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin erbrachten in der
Vergangenheit Mitgliedsbeiträge an den Verein i.H.v. monatlich 400,00 bis 600,00 Euro. Die in Vollzeit ausgeübte Leitung der
Einrichtung liegt seit Anbeginn in den Händen der Frau T I, die seinerzeit als Lehrkraft aus den Diensten der Q-Schule ausgeschieden
war. Diese wird seitdem durch wechselnde weitere Betreuer unterschiedlicher Qualifikation als Teilzeitkräfte, geringfügig
Beschäftigte, FSJ'ler oder ehrenamtlich Tätige unterstützt.
Am 27.08.2009 beantragten die gesetzlichen Vertreter der Klägerin bei dem Beklagten ein PB für die Bereiche Mobilität und
Arbeit. Da die bestehenden WfbM sowohl für sie als auch für die Klägerin nicht der geeignete Einstieg in die Arbeitswelt seien,
wollten sie eine Alternative dazu wählen und mittels des Budgets verwirklichen. Sie legten dazu ein Konzept des Vereins vom
17.03.2009 vor. Der Beklagte leitete den Antrag nicht an die für Maßnahmen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM
zuständige Bundesagentur für Arbeit weiter, sondern bestätigte der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 14.09.2009 den Eingang
eines "Antrages auf Betreutes Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII" und forderte u.a. die Vorlage eines Sozialhilfegrundantrages, von Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, von
ärztlichen Stellungnahmen zum Umfang der Behinderung sowie eines Individuellen Hilfeplanes. Daraufhin erfolgte zunächst keine
Reaktion.
Mit Schreiben vom 26.10.2009 informierte der Beklagte die gesetzlichen Vertreter der Klägerin dann "bezugnehmend auf Ihren
Antrag vom 27.08.2009 auf ein Persönliches Budget" über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese Leistungsform komme nur in
Betracht, wenn der behinderte Mensch auch ohne Budget Anspruch auf die Leistung als Sachleistung, hier WfbM, habe. Das bedeute,
dass auch im Rahmen der Geldleistung die Voraussetzungen der Werkstättenverordnung (WVO) erfüllt sein müssten. Er forderte die Klägerin zudem auf, die ins Auge gefasste Maßnahme zu konkretisieren.
Am 07.01.2010 sprachen die gesetzlichen Vertreter bei dem Beklagten vor und reichten einen Hilfeplan in Auszügen und weitere
Informationen über den Verein ein. Daraus ergab sich, dass der Verein Menschen mit Behinderung Betätigungsmöglichkeiten in
den Werkstattbereichen Filzen, Malerei, Kerzenziehen und Kupfertreiben anbietet und ferner ein Cafe betreibt, in dem auch
behinderte Menschen tätig sind. Zudem legten sie eine Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin T vom 26.11.2009 vor,
der eine wesentliche geistige Behinderung auf Dauer in Form des Down-Syndroms attestierte und die die Klägerin betreffenden
Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Funktionsstörung der Intelligenzminderung zuschrieb. Ausweislich
eines Aktenvermerks teilte ihnen der Beklagte mit, dass das vom Verein initiierte Projekt nicht die Voraussetzungen der WVO erfülle und eine Bewilligung daher ausscheide. Stattdessen sei eine Kontaktaufnahme mit einer örtlichen WfbM zu empfehlen,
um ggf. im Rahmen einer Kooperation ein sicherlich in Teilen verändertes Arbeitsmodell umsetzen zu können.
Durch Bescheid vom 15.01.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung des begehrten PB ab. Dieses könne nur für eine
Leistung erbracht werden, auf die der behinderte Mensch auch ohne Budget einen Anspruch habe. Für die Klägerin komme als Eingliederungshilfe
die Sachleistung WfbM in Betracht. Allerdings handele es sich bei der beabsichtigten Maßnahme nach der Konzeption der Einrichtung
weder um eine anerkannte, die Kriterien der WVO erfüllende WfbM, noch sei die Einrichtung einer solchen vergleichbar. Es bestehe daher weder Anspruch auf Eingliederungshilfe
nach den §§ 53, 56 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. §
41 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) gegenüber dem Beklagten, noch auf (besondere) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufungsbildungsbereich nach §
102 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Dagegen legte die Klägerin am 12.02.2010 Widerspruch ein. Mit dem PB sollten Leistungen wie Weiterbildungsmodule, Arbeitsassistenz
und heilpädagogische Hilfen sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Werkstatt eingekauft werden können. Es habe das Potential,
den Automatismus aus Förderschule, Berufsbildungsbereich und WfbM aufzulösen. Zudem sei dem Wunsch- und Wahlrecht Rechnung
zu tragen. Auf die Anerkennung und die Erfüllung der Kriterien nach der WVO könne es nicht ankommen, zumal dies die freie Berufswahl einschränke und zudem gegen Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung - UN-Behindertenrechtskonvention - vom 13.12.2006 (ratifiziert durch
das Gesetz vom 21.12.2008, BGBl. II S. 1412) verstoße.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010 zurück. Das PB sei keine eigene unabhängige Leistung,
sondern allein eine mögliche Form der Ausführung einer bewilligten Leistung. Wenn eine bestimmte Leistung gewährt werde, könne
diese als PB oder als Sachleistung in Anspruch genommen werden. Wenn aber die Leistung nicht bewilligt werde, stelle sich
die Frage eines PB nicht. Letztlich scheitere der Anspruch daran, dass die Einrichtung weder eine anerkannte WfbM noch eine
vergleichbare sonstige Beschäftigungsstätte sei. Eine Berufswahlbeschränkung sei nicht erkennbar, denn die Klägerin könne
unter den zahlreichen anerkannten WfbM diejenige auswählen, die ihren Neigungen am ehesten entspreche. Eine Diskriminierung
sei nicht zu erkennen. Die UN-Behindertenrechtskonvention begründe keine originär einklagbaren Sozialhilfeansprüche.
Daraufhin hat die Klägerin am 19.01.2011 Klage zum Sozialgericht Aachen erhoben:
Sie habe einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe - sei es am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft - für die Maßnahme
des Vereins. Die Tätigkeit in dessen Kreativatelier sei erforderlich, um ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern und ihre Teilhabe
am Arbeitsleben zu sichern, vergleichbar dem Berufsbildungsbereich einer WfbM. Prognostisch sei davon auszugehen, dass sie
am Ende des zweijährigen Praktikums in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit vergleichbar der in einer WfbM nachzugehen.
Die Anerkennung des Vereins als solche nach den Kriterien der WVO sei nicht erforderlich. Die Beschäftigung in der Einrichtung sei vielmehr in vielerlei Hinsicht mit dem Berufsbildungsbereich
einer WfbM vergleichbar. Nachrangig könne sich auch ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
ergeben.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2011 hat die Klägerin ein undatiertes, mit "Entwicklungsraumgestaltung für E O" überschriebenes,
nicht unterschriebenes und als "Teilhabekonzept" bezeichnetes Dokument und darüber hinaus ein ebenfalls weder datiertes noch
unterschriebenes Dokument "Beobachtungen und Reflektionen zur Arbeit von E O in der G" sowie eine nicht unterschriebene Dokumentation
eines auf den 01.04.2011 datierten "Biographiegespräches" vorgelegt.
Durch Beschluss vom 06.07.2011 hat das Sozialgericht die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.
Am 12.07.2011 sind Verhandlungen zwischen dem Verein und der Lebenshilfe B X GmbH über den Abschluss eines von Seiten des
Beklagten angeregten Kooperationsvertrages gescheitert.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit erstmals am 13.12.2011 mündlich verhandelt.
In Ausführung der in diesem Termin getroffenen gerichtlichen Vereinbarung hat der Beklagte am 15.06.2012 einen weiteren Bescheid
erlassen. Durch diesen hat er den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines PB für das Eingangsverfahren
und den Berufsbildungsbereich abgelehnt und dabei u.a. auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.11.2011 zum Az. B 11 AL 7/10 R Bezug genommen. In diesem werde eindeutig verlangt, dass im Rahmen eines PB die Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
mit den Leistungen der WfbM vergleichbar seien. Das BSG habe betont, dass das Ziel der Maßnahme einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung erreichbar sein müsse. Im "Fachkonzept
für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)" (HEGA 06/10 - 02) der Beigeladenen
sei beschrieben, welche fachlichen Anforderungen im Hinblick auf die Bildungsmaßnahme an Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
der WfbM zu stellen seien. Nach den Anforderungen an die personelle Ausstattung (§§ 9 und 10 der WVO) seien zudem in der Regel Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung einzusetzen, was im Fall der Einrichtung nicht durchgängig
gewährleistet sei. In einem Termin am 20.03.2012 mit Vertretern des Vereins, der Beigeladenen und des Beklagten sei ausführlich
über die Einrichtung gesprochen worden. Es habe sich ergeben, dass diese wesentliche, für eine WfbM geltende Kriterien nicht
erfülle. Insofern fehle es auch an einer Vergleichbarkeit mit einer anerkannten WfbM. Unter diesen Umständen kämen für die
Tätigkeit der Klägerin und ihre Betreuung in der Einrichtung weder Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beigeladene
noch Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten in Betracht.
Die Klägerin hat in ihrem weiteren Klagevorbringen die Kompetenz des Beklagten angezweifelt und seine Feststellungen als völlig
unzureichend bezeichnet. Sie werde nach Einschätzung ihrer Eltern und der Amtsärztin Dr. G selbst bei entsprechender Förderung
und geeigneten Hilfen auch zukünftig nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sein. Das BSG fordere in seinem Urteil vom 30.11.2011 eine Vergleichbarkeit, nicht eine Gleichheit mit einer WfbM. Sollte eine Förderung
im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich durch die Beigeladene nicht möglich sein, komme ein Anspruch auf Hilfe in
einer sonstigen Beschäftigungsstätte im Sinne des § 56 SGB XII oder eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer tagesstrukturierenden Maßnahme gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX durch den Beklagten in Betracht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 sowie
des Bescheides vom 15.06.2012 zu verurteilen, ihr ab dem 01.09.2009 Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 50,00 Euro zuzüglich
Fahrtkosten pro Tag der Tätigkeit/Betreuung im Kreativatelier des Vereins "A e.V." durch ein persönliches Budget zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und diese ergänzt: Eine Hilfe nach § 56 SGB XII könne nicht geleistet werden, da es sich bei der von dem Verein betriebenen Einrichtung nicht um eine vergleichbare sonstige
Beschäftigungsstätte im Sinne der genannten Vorschrift handele. Bestehe schon kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
dem Grunde nach, so bedürfe es keiner Entscheidung über ein PB.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich den Ausführungen sowie dem Antrag des Beklagten angeschlossen.
Das Sozialgericht hat die Streitsache nach erneuter mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 13.11.2012 abgewiesen:
Die Klägerin werde durch den angefochtenen Bescheid vom 15.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010
und den Ergänzungsbescheid vom 15.06.2012, der gemäß §
96 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, nicht beschwert. Die Bescheidung des Beklagten, das beantragte PB abzulehnen,
sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Zurecht habe der Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Eingang
weitergeleitet habe, den auf Bewilligung eines PB gerichteten Antrag der Klägerin nicht nur für seinen Zuständigkeitsbereich
als Sozialhilfeträger, sondern auch nach den übrigen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen - hier nach denjenigen des
SGB III im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen - geprüft, den Rehabilitationsbedarf der Klägerin festgestellt und sodann deren
konkretes Leistungsbegehren umfassend beschieden.
Der Antrag auf das PB sei dahin auszulegen, dass die Klägerin, soweit Kosten in der Vergangenheit angefallen und selbst bezahlt
worden seien, Kostenerstattung, im Übrigen aber - für entstandene, aber noch nicht bezahlte sowie für zukünftige Kosten -
Kostenübernahme geltend mache. Maßgebend sei die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme; bei den Rechtsgrundlagen seien also jeweils
die am 01.09.2009 geltenden Fassungen heranzuziehen.
Die Klägerin könne das begehrte PB für ihre Tätigkeit und Betreuung in dem Verein derzeit weder nach dem Recht der Arbeitsförderung
(
SGB III) noch dem Recht der Sozialhilfe (SGB XII) - andere Rechtsgrundlagen kämen ersichtlich nicht in Betracht - beanspruchen. Soweit die beantragte Leistung bzw. Leistungsausführung
vom Ermessen des zuständigen Leistungsträgers abhänge, sei ein Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung über den Antrag
nicht festzustellen. Eine Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht.
Der Beklagte habe im Bescheid vom 15.06.2012 einen Reha-Bedarf der Klägerin u.a. in Form von Unterstützungsbedarf beim Weg
zur Arbeit, bei der Hygiene, beim Aufstehen und morgendlichen Ablauf vor Arbeitsbeginn, bei der Einhaltung von Terminen, bei
der Strukturierung der Arbeit und bei der Anpassung von Arbeitsgeräten und Arbeitsplatz festgestellt. Diesem Reha-Bedarf könne
durch geeignete Förderung in einer WfbM oder einer vergleichbaren Maßnahme Rechnung getragen werden. Wie sich bereits aus
der amtsärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. G vom 11.09.2006 ergebe, sei die Klägerin insoweit auch rehabilitationsfähig.
Grundlage des Anspruchs auf ein PB, wie es die Klägerin begehre, sei §
17 SGB IX. Gemäß dessen Abs.
2 Satz 1 könnten Leistungen zur Teilhabe auch durch ein PB ausgeführt werden, um dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung
ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei dem PB handele es sich nicht um eine bloße "Form" der Erbringung
von Leistungen zur Teilhabe, sondern um eine verselbstständigte eigenständige Pauschalleistung zur Abgeltung nur ihrer Art
nach bestimmter Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach. Die von der Klägerin begehrten Leistungen zur Teilhabe,
die durch das PB abgedeckt werden sollten, seien auch grundsätzlich budgetfähig (vgl. §
17 Abs.
2 SGB IX). Ein PB könne jedoch nur beansprucht werden, wenn alle Voraussetzungen für die Einzelleistung zur Teilhabe erfüllt seien.
Diese Bedingung erfülle die Klägerin nicht.
Als Grundlage des geltend gemachten Teilhabeanspruchs kämen zunächst die Vorschriften des
SGB III in Betracht. Nach dessen §
97 Abs.
1 und
2 (in der am 01.09.2009 geltenden Fassung) könnten behinderten Menschen die Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich seien, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen seien Eignung,
Neigung, bisherige Tätigkeiten sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich
sei, schließe das Verfahren zu Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein
(im Wesentlichen gleichlautend ab 01.04.2012: §
112 Abs.
1 und
2). Nach §
98 SGB III (ab 01.04.2012: §
113) könnten 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen
erbracht werden (Abs. 1). Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden nur erbracht, soweit nicht bereits durch
die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden könne (Abs. 2). Es handele sich bei allen diesen
Leistungen um Ermessensleistungen.
Allgemeine Leistungen, die in §
100 SGB III (ab 01.04.2012: §
115) im Einzelnen aufgelistet seien, kämen bei der Klägerin (derzeit) nicht in Betracht, würden von ihr nicht begehrt und seien
zu Recht auch vom Beklagten nicht thematisiert worden.
Zu prüfen sei deshalb gewesen, ob ein Anspruch auf besondere Leistungen, die in §
102 SGB III (wortgleich ab 01.04.2012: §
117) behandelt würden, bestehe. Bei den besonderen Leistungen nach §
102 Abs.
1 SGB III sei zu beachten, dass diese Vorschrift bezwecke, die Förderung behinderter Menschen in allen Berufen zu gewährleisten, die
gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt böten. Eine Förderung nach §
102 Abs.
1 SGB III könne also nur beansprucht werden, wenn durch die Maßnahme in der Einrichtung die Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht
werden solle. Dies sei bei der Klägerin nach der Einschätzung ihrer Eltern, die durch die amtsärztliche Bescheinigung von
Dr. G vom 11.09.2006 bestätigt werde, nicht der Fall.
Anders als nach §
102 Abs.
1 SGB III stelle sich bei den weiter zu prüfenden besonderen Leistungen nach Abs. 2 nicht die Frage nach der Eingliederung in den allgemeinen
Arbeitsmarkt. Vielmehr handele es sich dabei um eine Sondervorschrift für behinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere
ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein könnten und auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen
seien. Eine Förderung nach dieser Vorschrift sei jedenfalls dann möglich, wenn erwartet werden könne, dass der behinderte
Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage sei, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
zu erbringen.
Nach §
102 Abs.
2 SGB III würden Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM nach §
40 SGB IX erbracht. Nach Abs.
1 dieser Verweisungsnorm erhielten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten
WfbM nach folgenden Maßgaben:
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilnahme des behinderten Menschen
am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten
Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen,
2.im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistung oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen
so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch
nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage sei, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen
im Sinne des §
136 SGB IX zu erbringen.
Entgegen der vom Beklagten noch im Bescheid vom 15.01.2010 und im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010 vertretenen, jedoch
im Ergänzungsbescheid vom 15.06.2012 nicht mehr aufrechterhaltenen Auffassung sei ein Anspruch nach §
102 Abs.
2 SGB III nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Vorschrift auf §
40 SGB IX verweise, der Regelungen zur Leistungserbringung in einer anerkannten WfbM enthalte, die von der Klägerin gewählte Einrichtung
jedoch keine anerkannte WfbM sei. Bei Vorliegen sachlicher Gründe sei nämlich die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege
auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des §
40 SGB IX beachtet würden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden könne.
Daraus folge, dass die konkret absolvierte Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer
anerkannten WfbM zumindest vergleichbar sein müsse. Dies sei, wie der Beklagte im Bescheid vom 15.06.2012 zutreffend herausgestellt
habe, bei der Maßnahme in der Einrichtung des Vereins nicht der Fall.
Der Beklagte habe als Vergleichsmaßstab das "Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für
behinderte Menschen (WfbM)" - HEGA 06/10-02 - der Beigeladenen herangezogen. Danach seien wesentliche Anforderungen für derartige
Maßnahmen u.a.
- ein barrierefreier Zugang und eine Darstellung von Informationen;
- ein kontinuierliches Angebot, wonach die Maßnahmen ganzjährig zur Verfügung stehen und das zeitlich flexible Eintritte sowie
zeitnahe Übergänge in andere Abschnitte/Module vorsieht;
- eine individuelle Eingliederungsplanung und kontinuierliche Bildungsbegleitung;
- die Einhaltung des Datenschutzes;
- eine übergreifende Kompetenzbildung (soziale, kommunikative und interkulturelle Kompetenzen, methodische Kompetenzen, Aktivitäts-
und Umsetzungskompetenzen, personale Kompetenzen, allgemeine Grundfähigkeiten);
- eine sozialpädagogische Begleitung;
- der Nachweis der Teilnahme sowie von unterweisungsfreie Zeiten und Fehlzeiten sowie
- ein Durchführungskonzept einschließlich Qualitätssicherung.
Die WfbM erstelle danach ein auf der Grundlage des Fachkonzepts erarbeitetes detailliertes Konzept zur Durchführung des Eingangsverfahrens
und des Berufsbildungsbereichs. In den §§ 9 und 10 WVO würden zudem die Anforderungen an die personelle Ausstattung beschrieben. Danach seien in der Regel Fachkräfte zur Arbeits-
und Berufsförderung einzusetzen. Die Fachkräfte in der Werkstatt sollten in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister
mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein. Sie müssten pädagogisch geeignet sein und
über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder
sozialen Bereich reichten aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten
für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden seien.
Die Bedingungen, unter denen die Einrichtung des Vereins betrieben werde, erfüllten, wie der Beklagte im Bescheid vom 15.06.2012
- von der Klägerin unwidersprochen - dargestellt habe, wesentliche der zuvor genannten Kriterien nicht:
- Die vorhandenen Räumlichkeiten entsprächen u.a. nicht den Voraussetzungen für Barrierefreiheit. Die Ausstattung im Sanitärbereich
sei nicht angemessen. Weitere Bedingungen wie Brandschutz oder Fluchtwege seien (noch) nicht geprüft.
- Das Fachkonzept HEGA 06/10-02 sei den Beteiligten nicht bekannt.
- Der Eingliederungsplan und eine qualifizierte Kompetenzanalyse würden nicht angewendet.
- Das bisher vorliegende Konzept des Vereins entspreche nicht den im vorgenannten Fachkonzept genannten Kriterien.
- Es werde nur eine pädagogische Fachkraft beschäftigt. Die übrigen Betreuungsleistungen sollten durch Nichtfachkräfte bzw.
Eltern geleistet werden. Neben der fachlichen Problematik könnte auch eine Vertretung bei Urlaub oder Krankheit der Fachkraft
nicht gewährleistet werden.
Erfülle somit der mögliche Bildungsauftrag des Vereins weder räumlich noch inhaltlich die Voraussetzungen des Fachkonzeptes
HEGA 06/10-02, so fehle es an einer Vergleichbarkeit der von der Klägerin absolvierten Maßnahme mit einer solchen im Eingangsverfahren
und Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM. Wenn ein behinderter Mensch Teilhabeleistungen in nicht unerheblicher Höhe
und über einen längeren Zeitraum beanspruche, könne der Leistungsträger im Rahmen seines Ermessens (hohe) Anforderungen an
das Konzept, die räumliche und personelle Ausstattung, die Kompetenz der Mitarbeiter sowie Qualität und Qualitätssicherung
stellen. Indem der Beklagte Leistungen nach §
102 (§
117) Abs.
2 SGB III aus den dargelegten Gründen ablehne, habe er von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Desweiteren habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
a) gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 56 SGB XII,
die in die originäre Zuständigkeit des Beklagten als Träger der Sozialhilfe fielen (vgl. §§
5 Nrn. 2 und 4, 6 Abs.
1 Nr.
7 SGB IX).
a) Eingliederungshilfe könne (Ermessen) gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 56 SGB XII in einer den anerkannten WfbM nach §
41 SGB IX vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte geleistet werden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift mache deutlich, dass
die sonstige Beschäftigungsstätte einer anerkannten WfbM vergleichbar sein müsse. An dieser Vergleichbarkeit fehle es - wie
oben dargelegt - bei der von der Klägerin besuchten Einrichtung des Vereins, weshalb der Beklagte auch eine Leistung nach
§ 56 SGB XII ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.
b) Eingliederungshilfe in Form von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM erhielten gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
41 Abs.
1 SGB IX behinderte Menschen, bei denen
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
2.Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht komme und die in der Lage seien,
wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn es auch in diesem Zusammenhang
nicht Anspruchsvoraussetzung sei, dass die WfbM eine anerkannte Werkstatt im Sinne von §§
136,
142 SGB IX sei, so könne - wie bereits dargelegt - verlangt werden, dass die in Rede stehende Einrichtung mit einer anerkannten WfbM
zumindest vergleichbar sei. Dies sei in wesentlichen Punkten nicht der Fall.
c) Zuletzt könne die Klägerin das PB auch nicht zur Abdeckung einer Eingliederungshilfeleistung zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft gem. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 und
2 Nr.
7 SGB IX ("Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben") beanspruchen. Da bereits nach §
55 Abs.
1 SGB IX generell die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder gesichert werden solle, habe Abs. 2 Nr. 7 bekräftigenden
Charakter, um den besonderen Stellenwert der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu betonen. §
58 SGB IX konkretisiere - nicht abschließend - den Anspruch auf Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX. Hierunter könnten z.B. Mobilitätshilfen, Behindertenbegleithunde, Mitgliedsbeiträge von Vereinen, Gebühren von Volkshochschulen,
Kosten für eine Urlaubsreise, Kosten für das Telefon, Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung
oder kulturellen Zwecken dienen, Betriebskosten für die Benutzung eines Kfz oder Hilfsmittel, die der Unterrichtung über das
Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, fallen. Um solche Hilfen gehe es bei der Tätigkeit/Betreuung der Klägerin
in der Einrichtung des Vereins jedoch nicht.
Sei nach alledem die Entscheidung des Beklagten, den Antrag auf ein PB für die von der Klägerin absolvierte Maßnahme abzulehnen,
rechtmäßig, so gelte dies auch in Bezug auf die als ergänzende Leistung (vgl. §
44 Abs.
1 Nr.
5 SGB IX) geltend gemachten Fahrtkosten.
Gegen das ihr am 22.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.12.2012 Berufung eingelegt.
Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da die Beklagte und das Sozialgericht die HEGA 06/10-02 zum alleinigen Maßstab der
Vergleichbarkeit gemacht hätten. Abgesehen davon, dass beide sich nicht mit dem eingereichten Entwicklungskonzept auseinandergesetzt
hätten und daher bestritten werde, dass ein Eingliederungsplan und eine qualifizierte Kompetenzanalyse nicht angewendet worden
seien, sei die HEGA jedenfalls ungeeignet, Kriterien für die Vergleichbarkeit zu liefern. Müsste die Alternativmaßnahme zur
WfbM alle Kriterien des Fachkonzeptes erfüllen, so würde eine solche von vorneherein ausgeschlossen. Daher habe sich der Vergleich
im Schwerpunkt in Anlehnung an die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 30.11.2011 auf Inhalt und Ergebnis der Maßnahme zu beziehen. Für die Klägerin gebe es in der Einrichtung
ein mit dem Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM vergleichbares individuelles Entwicklungskonzept, eine kontinuierliche
Bildungsbegleitung durch eine Pädagogin, deren Vertretung bei Krankheit und Urlaub gesichert sei und eine übergreifende Kompetenzbildung
der Klägerin. Nach der Teilnahme an der Maßnahme sei die Klägerin in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung zu erbringen. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2012 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 15.10.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 15.06.2012 zu verurteilen, der
Klägerin ab dem 01.09.2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich
1.100,- Euro zuzüglich Fahrtkosten pro Tag der Tätigkeit/Betreuung in der Einrichtung "Die G" des Vereins "A e.V." zu gewähren,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2012 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides
vom 15.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2010 in der Fassung des Bescheides vom 15.06.2012 zu verpflichten,
den Antrag vom 27.08.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ergänzt sein bisheriges Vorbringen: Aus den von der Klägerin vorgelegten
Unterlagen ergebe sich nicht ansatzweise, dass sie (bis heute) den Eingangsbereich und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt
regulär durchlaufen habe und wann ein Wechsel in den Arbeitsbereich erfolgt sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten erneut an.
Bereits am 27.08.2012 hat der Verein mit der Caritas-Behindertenwerk GmbH (CBW), F, zum 01.01.2013 einen zunächst auf zwei
Jahren befristeten und sich seitdem mangels Kündigung jährlich verlängernden Kooperationsvertrag geschlossen.
In Folge des Vertragsschlusses zog die Einrichtung zum 01.01.2013 von der Südstraße 23 in die Matthiashofstraße 2 in B. Der
Verein wurde dort Untermieterin der CBW und betreibt seitdem auch eine Galerie. Die anderen fünf behinderten Mitarbeiter der
Einrichtung haben mit der CBW bzw. dem Verein zum 01.01.2013 schriftliche Betreuungsverträge abgeschlossen und erhalten seitdem
Eingliederungshilfe im Wege der Sachleistungsverschaffung, mit Ausnahme eines Falles, in dem der Beklagte Fahrtkosten als
PB gewährt. Der Beklagte zahlt dem CBW einen Tagessatz, den dieser nach einem bestimmten Schlüssel unter Berücksichtigung
eigener Leistungen an den Verein weitergibt.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf Anforderung des Senates folgende Unterlagen vorgelegt:
1. die Vereinsatzung,
2.die betrieblichen Ausbildungspläne der einzelnen Arbeitsfelder (Hauswirtschaft und Filzen) vom 19.08.2013,
3.das bereits bekannte Entwicklungskonzept ("Entwicklungsraumgestaltung") nebst einem ebenfalls undatierten Ergänzungsschreiben
sowie
4.Bescheinigungen des Vereins vom 15.10.2015 über Zuwendungen der Familie O zur Betreuung der Klägerin von September 2009
bis Oktober 2015. In diesen wurde jeweils bestätigt, dass die Beiträge nicht die tatsächlichen Betreuungskosten (1.100,00
Euro monatlich) deckten und die Solidargemeinschaft des Vereins daher den Fehlbetrag bis zur Entscheidung über die Gewährung
des Persönlichen Budgets vorstrecke.
Auf Anregung der Beklagten hat die Klägerin dann am 02.03.2016 einen - allerdings nicht unterschriebenen und undatierten -
Eingliederungsplan für die Klägerin im Beobachtungszeitraum Januar 2013 bis Januar 2016 vorgelegt.
Am 01.09.2016 ist der Rechtsstreit mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Senates im Nachgang zwei Dokumentationen der Einrichtungsleiterin T I vom 30.12.2009
und von Oktober 2013 sowie den Hilfeplan für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010 und die Beigeladene das Rahmenprogramm
für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in den WfbM aus der BA-Info 10/2002, die die Vorläuferregelung zum
Fachkonzept HEGA 06/10-02 enthielt, vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
und der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2012 ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
Weder das Berufungsvorbringen der Klägerin noch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen ist geeignet, eine ihr günstigere Entscheidung
zu rechtfertigen.
1. Der Senat verweist zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung zum PB und hält an ihr ausdrücklich fest (Beschluss vom
03.06.2015 - L 9 SO 157/13 -, [...] Rn. 35):
2. Die Klägerin hat weder für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2012 noch für die Zeit ab dem 01.01.2013 einen Anspruch
auf das begehrte PB. Zur Überzeugung des Senates hat sie sich weder im vorgenannten Zeitraum in einer einer anerkannten WfbM
vergleichbaren Einrichtung befunden noch ab dem vorgenannten Zeitpunkt - selbst bei unterstellter Vergleichbarkeit der Einrichtung
- das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.
a) Der Senat stellt - in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - fest, dass die von der Klägerin in der Einrichtung absolvierte
Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM jedenfalls bei Antragstellung
nicht vergleichbar war. Was die Abläufe in der Einrichtung anbelangt, so verfügte die Einrichtung im Zeitpunkt ihrer Errichtung
nicht über eine Unterteilung in einen Eingangs-, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass die eigeninitiative Gründung einer solchen Einrichtung neben den anerkannten WfbM möglicherweise
Schwierigkeiten begegnet, denn sie muss auf einem Konzept, das sich in den gesetzlichen Rahmen einfügende, nachprüfbare Bedingungen
enthält, beruhen. Sie ist bei - hier nicht erfolgter - Inanspruchnahme von sachkundiger Beratung durch die Rehabilitationsträger
aber möglich.
Selbst wenn von der Vergleichbarkeit der von der Klägerin besuchten Maßnahme für die Zeit ab dem 01.01.2013 auszugehen wäre,
belegt der von ihr vorgelegte Eingliederungsplan keineswegs, dass sie mittlerweile das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich
absolviert hat. Die Pläne sind weder datiert noch unterschrieben. Wesentliche Eintragungen, wie die Stellungnahmen des Fachausschusses,
fehlen. Nicht erkennbar und ebenso wenig vorgetragen ist auch, in welchem der beiden nunmehr angebotenen Berufsbilder (Filzen
oder Hauswirtschaft) die Klägerin im Berufsbildungsbereich bis Januar 2016 ausgebildet worden sein soll. Dem Eingliederungsplan
kann auch von daher keine Bedeutung beigemessen werden, als dass die Klägerin im Schriftsatz vom 11.07.2012 angegeben hat,
sie befinde sich zeitlich mittlerweile außerhalb des Berufsbildungsbereiches. Der Senat geht davon aus, dass die Pläne lediglich
im Nachhinein erstellt worden sind und misst ihnen auch von daher keine Relevanz bei. Er weist darauf hin, dass die auf die
gerichtlichen Anforderungen hin vorgelegte, völlig unzureichende und konzeptlose Dokumentation der Einrichtung auch im Übrigen
nicht geeignet ist, den Vortrag zu belegen.
Soweit die Klägerin bestritten hat, dass ein Eingliederungsplan und eine qualifizierte Kompetenzanalyse nicht angewendet worden
seien, verkennt sie die sie treffende Darlegungs- und Beweislast.
3. Im Übrigen steht dem Anspruch der Klägerin auf ein PB - nach der Rechtsprechung des Senates - seit dem 01.09.2009 durchgehend
bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 Budgetverordnung (BudgetV) entgegen (vgl. Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, [...] Rn. 7, vgl. auch BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, [...] Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 -, [...] Rn. 58).
Eine Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -) kann danach nicht durch eine Verpflichtung des Beklagten (oder der Beigeladenen) zum Abschluss einer Zielvereinbarung
erzwungen werden. Ein solcher Vertrag ist einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren entzogen. Durch dieses Rechtsverständnis
wird der Leistungsberechtigte auch nicht schutzlos gestellt, da er von dem Sozialhilfeträger zunächst die Leistungserbringung
im Rahmen einer Dienst-, Sach- oder (wie im vorliegenden Fall) Geldleistung verlangen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen
kann. Die gegenteilige Auffassung würde entweder zur Folge haben, dass dem Leistungsberechtigten die Zahlungen aus dem PB
ohne Zweckbindung zu leisten wären oder das Gericht eine Zielvereinbarung formulierte bzw. diese ersetzte. Beiden Lösungsansätzen
stehen indes die entsprechenden gesetzlichen Regelungen entgegen (ebenso Senat, Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B
ER -, [...] Rn. 7; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.08.2015 - L 8 SO 24/15 B ER -, [...] Rn. 27).
4. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention (Unabhängige Lebensführung
und Einbeziehung in die Gemeinschaft). Dieser lautet:
"Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten
wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen
den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern,
indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo
und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen
sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung
des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung
von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der
Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen."