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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - 5 KR 170/14
Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung; Kostenerstattung wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung
In entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 SGB V besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der häuslichen Krankenpflege wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung auch dann, wenn ein Natrualleistungsanspruch bestanden hätte, der Versicherte jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung die Krankenkasse nicht mit der Sache befasst hatte und die ärztliche Verordnung auch nicht innerhalb der durch § 6 Abs. 6 HKP-RL bestimmten Frist von drei Arbeitstagen vorgelegt hat (Fortführung von BSG 16.07.2014 - B 3 KR 2/13 R).
In entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 SGB V besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der häuslichen Krankenpflege wegen Unaufschiebbarkeit der Leistung auch dann, wenn ein Natrualleistungsanspruch bestanden hätte, der Versicherte jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung die Krankenkasse nicht mit der Sache befasst hatte und die ärztliche Verordnung auch nicht innerhalb der durch § 6 Abs. 6 HKP-RL bestimmten Frist von drei Arbeitstagen vorgelegt hat (Fortführung von BSG 16.07.2014 - B 3 KR 2/13 R).
Fundstellen: NZS 2015, 582
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1
,
SGB V § 37 Abs. 4
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Koblenz 24.06.2014
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.6.2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der häuslichen Krankenpflege in der Zeit vom 2.1.2013 bis 22.3.2013 in Höhe von 1.232,35 €, gegebenenfalls abzüglich der von ihm zu leistenden Zuzahlung, freizustellen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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