Passbeschaffungskosten - Bestandteil des Regelsatzes; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hilfe in sonstigen Lebenslagen; keine
unbenannte Bedarfslage; Sozialhilfe
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ein Zuschuss für die Erneuerung seines Reisepasses zu bewilligen ist.
Der 1972 geborene, erwerbsfähige Kläger ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo und verfügt über eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und verfügt nicht über nennenswertes Vermögen. Nachdem am 14.03.2015 die Gültigkeit des kongolesischen Reisepasses des Klägers
abgelaufen war, forderte die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 20.03.2015 auf, ihr bis zum 15.06.2015
einen gültigen Pass vorzulegen, da anderenfalls eine Strafanzeige erfolgen und die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden
könne. Daraufhin stellte der Kläger bei der Beklagten als örtlicher Trägerin der Sozialhilfe am 26.03.2015 einen Antrag auf
Übernahme der dadurch entstehenden Kosten in Gestalt von Gebühren in Höhe von 155,00 € und der Hin- und Rückfahrt zur kongolesischen
Botschaft in Berlin in Höhe von insgesamt 14,00 € als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Dies lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2015 ab, da die Notwendigkeit, Kosten für einen Reisepass sowie Fahrtkosten zur Botschaft
aufzubringen, keine besondere, atypische Lebenslage oder Notlage mit Nähe zu den im Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelten Hilfeleistungen darstelle.
Dagegen legte der Kläger durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.04.2015 Widerspruch ein. Während
des laufenden Widerspruchsverfahrens überwies der Kläger am 03.08.2015 zur Begleichung der Ausstellungsgebühren für den neuen
Pass (125,00 €), für eine Konsularkarte (30,00 €) und für eine "Bescheinigung zur Vorlage bei Behörden" (15,00 €) einen Betrag
von 170,00 € an die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo. Am 13.08.2015 reiste der Kläger nach Berlin, um in der Botschaft
den Reisepass zu beantragen. Dafür entstanden ihm Fahrtkosten in Höhe von 32,02 €. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers
teilte der Beklagten diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 21.08.2015 mit und bat nunmehr darum, die dem Kläger entstandenen
Kosten von insgesamt 202,02 € als Passbeschaffungskosten zu übernehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015 als unbegründet zurück. Die beantragten Leistungen
der Kosten für die Passbeschaffung stellten keine Leistungen im Sinne des § 73 SGB XII dar, weil es an einer besonderen atypischen Lebenslage fehle, die eine Übernahme dieser Kosten rechtfertige. Bei einer regelmäßigen
Passverlängerung liege, auch wenn diese nur alle zehn Jahre stattfinde, eine typische Bedarfslage vor, die vorhersehbar sei
und durch Rückstellungen finanzierund kalkulierbar sei.
Dagegen hat der Kläger am 12.10.2015 Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und ausgeführt, das Sächsische Landessozialgericht (LSG) habe jüngst durch Urteil vom 15.10.2014 - L 8 SO 99/12
- die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 73 SGB XII für Passbeschaffungskosten bestätigt. Er - der Kläger - könne auch nicht auf § 24 SGB II verwiesen werden, weil diese Vorschrift nur eingreife, wenn ein im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensbedarfs
umfasster Bedarf nicht gedeckt sei.
Allerdings seien die Passbeschaffungskosten nicht im Regelsatz enthalten, denn umfasst würden dort nur die Kosten für einen
Personalausweis, von denen sich Leistungsberechtigte befreien lassen könnten. Ähnliche Kosten für den Nachweis eines inländischen
Wohnsitzes hätten auch Ausländer zu tragen, weil sie diese statt für einen Personalausweis für eine Aufenthaltskarte oder
einen Aufenthaltstitel aufzuwenden hätten. Die darüber hinaus bestehenden Passbeschaffungskosten seien daher nicht im Regelsatz
enthalten. Der Aufenthaltstitel müsse zudem alle drei Jahre verlängert werden, während ein Deutscher einen Personalausweis
nur alle zehn Jahre benötige. Bei der Passbeschaffung handele es sich um eine verwaltungsrechtliche Pflicht, der sich die
Ausländer nicht entziehen könnten. Verstöße könnten mit Zwangsgeld oder Zwangshaft sanktioniert werden. Damit bestehe eine
gewisse Nähe zur Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, weil auch dort dem Bedürftigen eine verwaltungsrechtliche Pflicht auferlegt werde, der er sich nicht entziehen könne. Folglich
gehe die überwiegende Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses und die
damit verbundenen Fahrtkosten eine sonstige Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII darstellten. Der Vergleich zwischen der für Deutsche geltenden Ausweispflicht und der für Ausländer bestehenden Passpflicht
hinke, weil für Ausländer zur Ausweispflicht für Deutsche die Pflicht korrespondiere, einen Aufenthaltstitel zu haben, was
beides kostenpflichtig und mit ähnlichen Gebühren verbunden sei. Der Ausländer müsse aber darüber hinaus auch einen Reisepass
vorhalten, während ein deutscher Staatsbürger eine solche Pflicht nicht habe.
Das SG hat über die Klage im Einvernehmen der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden und die Klage
durch Urteil vom 05.02.2016 als unbegründet abgewiesen. Aus § 73 SGB XII folge kein Anspruch auf Übernahme der streitigen Passbeschaffungskosten, weil sie keine unbenannte Bedarfslage darstellten,
sondern bereits von den in § 8 Nr. 1, Nr. 2 SGB XII genannten Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII bzw. nach den Leistungen des SGB II erfasst seien. Denn dem Kläger würden vom Jobcenter Leistungen nach dem SGB II nach der dortigen Regelbedarfsstufe I gewährt, in denen seit dem 01.01.2011 auch die Aufwendungen für die Beschaffung bzw.
Ausstellung eines deutschen Personalausweises berücksichtigt seien. Damit fließe ein Bedarf in den Regelsatz ein, wie er seiner
Art nach auch vom Kläger für dessen kongolesischen Pass zu decken gewesen sei. Die Gleichartigkeit der Ausweispflichten für
Inländer und für Ausländer ergebe sich aus der beiden Personen gleichermaßen auferlegten Pflicht zum Besitz eines Ausweispapiers,
das auf Verlangen vorzulegen sei, und daraus, dass ein Verstoß hiergegen für Inländer wie für Ausländer gleichermaßen bußgeldbewehrt
sei. Allein der Umstand, dass die Passbeschaffungskosten für den Kläger im Besonderen wie auch für Ausländer im Allgemeinen
regelmäßig höher seien als die Kosten für einen deutschen Personalausweis, bewirke nicht, dass es sich bei den Kosten für
den Reisepass um etwas wesentlich, der Art nach anderes handele als bei den Kosten für einen Personalausweis und damit der
Anwendungsbereich des § 73 SGB XII eröffnet wäre. Die anderslautende Rechtsprechung, auf die sich der Kläger berufe, sei zur früheren, bis zum 31.12.2010 geltenden
Rechtslage ergangen, als die Gebühren für die Beschaffung eines Ausweispapiers noch nicht in die Bemessung des Regelsatzes
eingeflossen gewesen seien. Die nunmehrige Berücksichtigung dieser Kosten im Regelsatz lasse erkennen, dass der Gesetzgeber
eine individualisierte Berücksichtigung solcher Kosten im Einzelfall gerade nicht gewollt habe. Insbesondere dürfe zudem eine
sonstige Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII nicht allein deshalb angenommen werden, um damit die auf die besondere Lebenslage eigentlich zugeschnittene Darlehensregelung
des § 24 Abs. 1 SGB II zu umgehen. Zwar hätten die Passbeschaffungskosten allenfalls als einmaliger Bedarf nach dieser Vorschrift vom zuständigen
Jobcenter in Gestalt eines Darlehens übernommen werden können. Dafür bestehe aber wegen des Umstands, dass der Kläger die
anfallenden Kosten dafür bereits beglichen habe, kein Bedarf mehr.
Gegen das ihm am 11.02.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der vom SG zugelassenen Berufung vom 18.02.2016.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 05.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung
des Bescheids vom 16.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2015 die Kosten für die Beschaffung eines neuen
Passes in Höhe von 202,02 € zu gewähren,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Verfahren hat aufgrund Beschlusses vom 04.04.2016 bis zur Entscheidung in dem vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revisionsverfahren B 8 SO 16/15 R geruht. Nachdem sich jenes Revisionsverfahren erledigt hat, ist das Verfahren
nach Anhörung der Beteiligten wieder aufgenommen worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage am 16.06.2016
mit den Beteiligten erörtert. Dabei haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakte
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Berufung ist fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere das statthafte Rechtsmittel. Zwar bedarf die Berufung nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag von 750,00
€ nicht übersteigt. Vorliegend hat jedoch das SG in der angefochtenen Entscheidung die Berufung als Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 18.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SGB XII enthält keine Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme seiner Passbeschaffungskosten durch den zuständigen - hier
örtlichen (vgl. § 97 Abs. 1, § 3 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 10 Abs. 1, § 13 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs) - Träger der Sozialhilfe. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere
nicht als "Hilfe in sonstigen Lebenslagen" aus § 73 Satz 1 SGB XII.
a) Nach dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher
Mittel rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn eine sog. unbenannte, atypische Bedarfslage vorliegt, die eine gewisse Vergleichbarkeit
mit den ansonsten von der Sozialhilfe abgedeckten Lebenslagen aufweist. Eine unbenannte Bedarfslage liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt
weder einer der anderen in § 8 SGB XII genannten Hilfearten unterfällt noch in den sonstigen Bereichen des Sozialrechts eine abschließende Regelung erfährt (vgl.
BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R -, juris RdNr. 10; Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, juris RdNr. 13; Urteil
vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris RdNr. 24; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -, juris RdNr. 22).
b) Die Notwendigkeit der Beschaffung eines neuen kongolesischen Passes stellte für den Kläger jedoch keine solche unbenannte
Bedarfslage dar. Denn der Kläger bezog im Jahre 2015, als der streitige Bedarf anfiel, laufend Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In den ihm nach § 20 SGB II gewährten Regelbedarfsleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhals waren seit dem 01.01.2011 auch die Aufwendungen für
die Beschaffung bzw. Ausstellung eines Personalausweises berücksichtigt. Das ergibt sich unzweifelhaft aus § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) in Ansehung des in Abteilung 12 - andere Waren und Dienstleistungen - gebildeten Teilbetrags. Denn nach der dafür gegebenen
Gesetzesbegründung sollten bei den sonstigen Dienstleistungen die alle zehn Jahre anfallenden Gebühren von 28,80 € für einen
Personalausweis mit einem Betrag von monatlich anteilig 0,25 € zusätzlich berücksichtigt werden (vgl. BT-Drucks.
17/3404, 64).
Mit diesen Ausweiskosten fließt ein Bedarf in den Regelsatz ein, wie er "seiner Art nach" auch vom Kläger für seinen kongolesischen
Pass zu decken war. Der Kläger war auf die Erneuerung seines Passes angewiesen, um seiner sich aus den §§ 3, 48 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) ergebenden Passpflicht zu genügen. Für deutsche Staatsangehörige bestimmt § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) eine Pflicht zum Besitz eines Personalausweises. Die Gleichartigkeit dieser Ausweispflichten für Inländer und Ausländer
ergibt sich aus der beiden Personengruppen gleichermaßen auferlegten Pflicht zum Besitz eines Ausweispapiers (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAuswG, § 3 Abs. 1 AufenthG) sowie dazu, diesen Ausweis auf Verlangen vorzulegen (§ 1 Abs. 1 S. 2 PAuswG, § 48 Abs. 1 AufenthG). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist für Inländer wie Ausländer gleichermaßen bußgeldbewehrt (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 PAuswG; § 98 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 AufenthG).
c) Allein der Umstand, dass die Passbeschaffungskosten für den Kläger (bzw. für Ausländer allgemein) regelmäßig höher sind
als die Kosten für einen deutschen Personalausweis, führt noch nicht dazu, dass es sich bei den Kosten für einen Auslandspass
um etwas wesentlich, "der Art nach" anderes handelt als bei den Kosten für einen Personalausweis, und dass dafür der Anwendungsbereich
von § 73 SGB XII eröffnet wäre (gleicher Ansicht: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 -, juris RdNr. 39 ff.).
Eine andere Beurteilung ist schließlich auch mit Blick auf das Grundrecht der Wahrung der Menschenwürde und damit auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht angezeigt. Denn die Differenz zwischen den in dem Regelsatz berücksichtigten
Kosten für einen deutschen Personalausweis (28,80 €) und den von der kongolesischen Botschaft dem Kläger für den Reisepass
in Rechnung gestellten Gebühren (125,00 €) ist mit 96,20 € zwar nicht unerheblich. Da der entsprechende Bedarf jedoch nur
alle zehn Jahre anfällt, führt dies bei einer Umrechnung auf den Monat nur zu einem geringen Betrag von 0,80 €, um den der
Kläger mit höheren Kosten belastet wird, als wenn er einen Personalausweis vorhalten müsste. Es liegt in der Natur der Sache,
dass unterschiedliche Leistungsbezieher je nach ihrem Lebenszuschnitt unterschiedliche Einmalbedarfe haben, die etwa aus individuellen
Konsumvorlieben und -notwendigkeiten sowie aus individuellen Lebensentscheidungen herrühren können. Sind die höheren Kosten
für den kongolesischen Pass des Klägers aber letztlich nur Folge seiner individuellen Lebensentscheidung, sich ohne Einbürgerung
über einen langen Zeitraum in Deutschland niederzulassen, so sind sie lediglich individuelle Besonderheiten gerade seines
Einzelfalles, so wie in anderen Einzelfällen jeweils andere individuelle Bedarfe anfallen. Die Größenordnung dieser Belastung
ist so gering, dass der Kläger auf eine Deckung aus dem individuell einsetzbaren Ansparanteil der Regelleistung verwiesen
werden kann.
d) Der Senat setzt sich insoweit auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 15.10.2014 - L 8 SO 99/12 - (nicht veröffentlicht),
auf das sich der Kläger stützt. Denn diese Entscheidung ist noch zur früheren, bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage ergangen.
Seinerzeit waren Gebühren für die Beschaffung eines Ausweispapiers noch nicht in die Bemessung des Regelsatzes eingeflossen.
Hierauf hat der erkennende Senat im Übrigen bereits in seiner damaligen Entscheidung (dort unter 3. a. der Gründe) hingewiesen.
3. Damit hätten die Passbeschaffungskosten des Klägers allenfalls als einmaliger Bedarf in Form eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II vom zuständigen Jobcenter übernommen werden können. Dafür aber bestand angesichts des Umstands, dass der Kläger die angefallenen
Kosten bereits beglichen hat, kein Bedarf mehr. Deshalb bestand auch keine Notwendigkeit, das zuständige Jobcenter gemäß §
75 Abs.
2 Alt. 2
SGG zu dem Rechtsstreit beizuladen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
5. Die Revision war nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn das der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage dienende
Revisionsverfahren gegen das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.05.2015 - L 20 SO 355/13 - hat sich wegen
des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des dortigen Leistungsempfängers ohne Sachentscheidung erledigt (vgl. Terminsbericht
des BSG Nr. 5/17 vom 09.03.2017 zum Verfahren B 8 SO 16/15 R).