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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2019 - 2 AS 125/19
Vorinstanzen: SG Halle 30.01.2019 S 14 AS 3133/18 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2019 über die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig vom 20. bis zum 31. Mai 2019, längstens aber bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder bis zur Feststellung des Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 des FreizügG/EU, Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Maßgeblich ist hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache oder der Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 des FreizügG/EU das zeitlich frühere Ereignis. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2019 über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird aufgehoben. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller für das einstweilige Rechtschutzverfahren sowie für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.

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