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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.06.2017 - 6 AS 78/17
SGB-II-Leistungen Fiktive Anrechnung von Unterhaltsvorschuss Einstweiliger Rechtsschutz Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger einer vorrangigen Leistung Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
1. Auch aus prinzipiellen Erwägungen kann ein Anordnungsgrund im Eilverfahren nicht mit Rücksicht auf die Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger einer vorrangigen Leistung verneint werden.
2. Dies gilt schon deshalb, weil der einstweilige Rechtsschutz nach Möglichkeit die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll.
3. Wäre eine leistungsberechtigte Person im Streit über die Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung wegen der Versagung gerichtlichen Eilrechtsschutzes aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen, unter Hintanstellung ggf. auch berechtigter Interessen die vorrangige Leistung zu beantragen und in dem dortigen Verwaltungsverfahren entsprechend mitzuwirken und würde die vorrangige Leistung daraufhin bewilligt werden, würde dies allerdings die Hauptsache insoweit vorwegnehmen, als das Einkommen wegen des Zuflussprinzips zwingend auch dann zu berücksichtigen wäre, wenn tatsächlich im Einzelfall keine Pflicht zur Beantragung der vorrangigen Leistung bestanden hätte.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB II § 12a
Vorinstanzen: SG Itzehoe 08.05.2017 S 11 AS 71/17
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 8. Mai 2017 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dazu verpflichtet, den Antragstellern seit 16. Mai 2017 vorläufig bis zum 30. November 2017, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bewilligungsbescheids des Antragsgegners vom 23. März 2017 höhere Leistungen ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschuss zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt ____, ____________, _____ ___________ als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: