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LSG Thüringen, Urteil vom 21.06.2017 - 4 AS 1116/15
Bundesfreiwilligendienst Mehrbedarf für behinderte Menschen Keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Förderungsfähige Maßnahme
1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht isolierter Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, denn die Regelungen über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten.
2. Der BFD unterfällt nicht den in § 21 Abs. 4 SGB II genannten Teilhabe- bzw. Hilfeleistungen.
3. Beim BFD handelt es sich offensichtlich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder eine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB XII; er kann aber auch nicht unter den Begriff der "sonstigen Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" subsumiert werden.
4. Teilhabeleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II sind nach dem BSG nur solche, die im Rahmen einer regelförmigen Maßnahme erfolgen, welche grundsätzlich geeignet sind, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen.
5. Aufgrund der Formulierung des § 21 Abs. 4 S. 2 SGB II ist vorausgesetzt, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 4
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1
, ,
SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1-3
Vorinstanzen: SG Gotha 06.08.2015 S 35 AS 3069/14
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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