Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafters einer GmbH
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Sozialversicherungspflicht
des zu 1. beigeladenen Gesellschafters als Angestellter der klagenden GmbH.
Die klagende GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 22.10.2015 vom Beigeladenen zu 1. und seiner Ehefrau gegründet, mit der
er in Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Recht Bosnien-Herzegowinas alle Gesellschaftsanteile hält, die danach gemeinschaftliches
Vermögen sind. Die Verwaltung des Vermögens steht dem Beigeladenen zu 1. und seiner Ehefrau zu, jeder Ehegatte besitzt die
Alleinvertretungsbefugnis.
Der Beigeladene zu 1. übt in der klagenden GmbH eine Gesellentätigkeit als Maler und Lackierer aus. Seine Ehefrau ist die
alleinige und einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin der klagenden GmbH. Als handwerkerrechtlich erforderlichen Betriebsleiter
beschäftigt die Klägerin einen Malermeister.
Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. stellte die beklagte DRV Bund die Sozialversicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- (GKV), Renten- (GRV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
fest (Bescheid vom 2.5.2016, Widerspruchsbescheid vom 9.8.2016).
Die dagegen gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG München vom 7.11.2019, Urteil des Bayerischen LSG vom 15.4.2021). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, bei einem bei der GmbH angestellten Gesellschafter genüge ein hälftiger Stimmanteil
nicht, denn in einer Abstimmungspattsituation könne der Gesellschafter arbeitsrechtliche Weisungen seiner die Geschäfte führenden
Mitgesellschafterin nicht beseitigen. Die Alleinvertretungsbefugnis nach dem Recht der Republik Srpska helfe nicht weiter,
denn nach § 18 GmbHG könnten Mitberechtigte, denen ein Geschäftsanteil ungeteilt zustehe, die Rechte darauf nur gemeinschaftlich ausüben. Der
Beigeladene zu 1. könne ohnehin seine Gesellschafterrechte nicht ohne Weiteres ausüben. Dazu bedürfe es einer Gesellschafterversammlung,
die wiederum nur seine Ehefrau als Geschäftsführerin einberufen könne. Nach herrschender Meinung finde § 48 Abs 3 GmbHG auf diese Konstellation keine Anwendung, ähnlich wie beispielsweise bei Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft. Eine Beschlussfassung
des Beigeladenen zu 1. als Gesellschafter komme ohne Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht in Betracht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu §
162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen,
dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens
wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden
Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene
Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
a) Mit ihrer Rüge, das LSG habe die Begründungspflicht verletzt, hat die Klägerin das Fehlen von Urteilsgründen iS des §
547 Nr 6
ZPO (iVm §
202 Satz 1
SGG) nicht hinreichend dargetan. Die Entscheidungsgründe dienen dazu, die Beteiligten darüber zu informieren, von welchen tatsächlichen
Feststellungen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (vgl §
128 Abs
1 Satz 1
SGG, §
136 Abs
1 Nr
6 SGG). Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16 S 14; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist
nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung
kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht
wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten
falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - juris RdNr 7 mwN). Der Begründungspflicht kann auch durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG genügt werden (vgl §
153 Abs
2 SGG). Mit dem Vortrag, das LSG habe auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, aber nicht klargestellt, weshalb es von einem Ehevertrag ausgehe, behauptet die Klägerin lediglich, das LSG
habe einen aus ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkt nicht erörtert. Sofern die Klägerin beanstandet, sie könne den Urteilsgründen
nicht entnehmen, ob das LSG von einer Übertragung der Verwaltung und Vertretung des Vermögens der Errungenschaftsgemeinschaft
auf die Ehefrau ausgehe, rügt sie letztlich die Oberflächlichkeit der Entscheidung des LSG in einem Einzelaspekt. Inwiefern
damit unklar geblieben sein soll, welche tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung insgesamt
maßgeblich waren, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
b) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe sich nicht mit ihrem Berufungsvorbringen zum fehlenden Ehevertrag auseinandergesetzt,
genügen ihre Ausführungen nicht, um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
128 Abs 2, §
62 SGG) hinreichend aufzuzeigen . Dieser Anspruch soll zwar sicherstellen, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten in seine Erwägungen einbezieht
(vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN) und sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190). Allerdings hat das Prozessgericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten,
der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014, aaO). Das aber verlangt die Klägerin, wenn sie ausführt, das LSG habe klarstellen müssen, dass kein Ehevertrag geschlossen worden
sei, sondern weiterhin die Errungenschaftsgemeinschaft insgesamt Inhaberin aller Anteile sei.
Soweit die Klägerin die Meinung vertritt, § 18 Abs 1 GmbHG erfasse nur das Verhältnis der Gesellschafter zur GmbH und nicht der Gesellschafter untereinander, wird nicht deutlich, welche
sozialversicherungsrechtliche Relevanz die Klägerin dieser Auslegung des § 18 GmbHG beimisst. Das wäre aber in einem Rechtsstreit um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines in der GmbH angestellten
Gesellschafters erforderlich gewesen, um aufzuzeigen, inwiefern die Klägerin aus ihrer angeblich vom LSG abweichenden Rechtsmeinung
eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung herleitet. Dasselbe gilt für ihre Ausführungen zu den gesellschaftsrechtlichen
Möglichkeiten des Beigeladenen zu 1. - ebenso wie seiner Ehefrau -, alleine Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen.
Mit den Ausführungen zum Verhältnis des § 48 Abs 3 GmbHG zu § 18 GmbHG und zur fehlenden Anwendbarkeit des § 48 Abs 3 GmbHG auf die im angefochtenen Urteil zu entscheidende Fallkonstellation legt die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ebenso wenig hinreichend dar. Es bleibt unklar, inwiefern die Annahme des LSG, § 48 Abs 3 GmbHG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, davon in überraschender Weise abweichen soll. Vielmehr möchte die Klägerin
aus der fehlenden Anwendbarkeit des § 48 Abs 3 GmbHG andere gesellschaftsrechtliche Schlüsse ziehen, ohne deutlich zu machen, weshalb ihre angeblich von der Auffassung des LSG
abweichende Auslegung der Normen des Gesellschaftsrecht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen kann. Im
Kern wird damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils beanstandet. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts
sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9). Hierin unterscheidet sich die sozialgerichtliche von der finanz- und zivilgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde, die gemäß
§ 115 Abs 2 Nr 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw §
543 Abs
2 Satz 1 Nr
2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine individuelle Richtigkeitskontrolle
durch die Revisionsinstanz unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 419 ff; Heßler in Zöller,
ZPO, 34. Aufl 2022, §
543 RdNr 8, 13 mwN).
2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre
nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage
im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin wirft auf S 20 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Ist ein aufgrund Anstellungsvertrag im Unternehmen einer GmbH Tätiger Gemeinschafter abhängig beschäftigt im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV, wenn sämtliche GmbH-Geschäftsanteile in der Gemeinschaft gehalten werden und jeder Gemeinschafter aufgrund gesetzlicher
oder gewillkürter Vertretungsregelungen die Gemeinschaft alleine vertreten kann, mithin der in der GmbH beschäftigte Gemeinschafter
alleine Gesellschaftsbeschlüsse mit 100% der Stimmrechte der GmbH treffen kann?"
Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm
des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern vielmehr lediglich nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt worden. Die Bezeichnung
einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht
an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Ungeachtet dessen ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann
höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist
sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).
Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zum sozialversicherungsrechtlichen Status angestellter GmbH-Gesellschafter (BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 30/19 R - BSGE 130, 123 = SozR 4-2400 § 7 Nr 47, RdNr 30 ff; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - juris RdNr 23) fehlt aber. Danach besitzen GmbH-Gesellschafter, die in der GmbH angestellt und nicht zu Geschäftsführern bestellt sind,
nicht die Rechtsmacht, ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben, denn das Weisungsrecht über
die Angestellten der GmbH obliegt der laufenden Geschäftsführung. Nur für Gesellschafter, die kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen
Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber der Geschäftsführerin haben und damit nicht ihrerseits deren Weisungsrecht
unterliegen, ist die Versicherungspflicht mangels Beschäftigung ausgeschlossen. Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, inwiefern
sich die aufgeworfene Frage nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lässt.
Im Übrigen fehlt es an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage im angestrebten Revisionsverfahren. Die
Klägerin hätte zumindest darlegen müssen, dass die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1., Gesellschafterbeschlüsse allein zu
fassen, im vorliegenden Rechtsstreit dem Grunde nach geeignet wäre, eine abhängige Beschäftigung auszuschließen. Das würde
voraussetzen, dass seine Beschlüsse als Alleinvertreter der Errungenschaftsgemeinschaft ihm die (abschließende) Rechtsmacht
geben, die Geschicke der Klägerin zu beeinflussen und damit letztlich weisungsfrei zu arbeiten. Wenn die Klägerin selbst darauf
hinweist, dass der Beigeladene zu 1. sich gegebenenfalls über das Recht der Ehefrau zur Mitverwaltung des Gesamtguts hinwegsetzen
müsse, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass sich die zu klärende Frage trotz der Rechte der Ehefrau an den Gesellschaftsanteilen
der Klägerin stellt. Die Klägerin erklärt nicht, inwiefern es auf die Beschlüsse des Beigeladenen zu 1. in der Gesellschafterversammlung
ankommt, wenn dessen Ehefrau nach dem Beschwerdevorbringen dieselben Rechte in der Errungenschaftsgemeinschaft hat wie er,
ebenso Gesellschafterbeschlüsse mit 100 % der Anteile an der GmbH fassen und damit jeglichen Gesellschafterbeschluss sofort
wieder aufheben könnte.
Die Beschwerdebegründung lässt auch Ausführungen zur Relevanz des handwerkerrechtlich gebotenen Einsatzes eines Malermeisters
als Betriebsleiter für den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Geselle für
die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren vermissen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 und
3, §
162 Abs
3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG.