Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
Der 1948 geborene Kläger ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der 1995 gegründeten Unternehmensberatung
J. H. GmbH. Bei dieser sind keine anderen Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger entrichtete freiwillige Beiträge zur Beklagten.
Im Rahmen einer Prüfung der Versicherungspflicht gab der Kläger im November 2000 gegenüber der Beklagten ua an, seine Tätigkeit
als Unternehmensberater im Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich und nur für einen Auftraggeber, damals die L. GmbH &
Co. KG in B., auszuüben. Er beschäftige keinen Arbeitnehmer und beziehe ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 15.000,00 DM
monatlich zuzüglich der Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Der Kläger legte als Nachweise eine Gehaltsbescheinigung für den Monat
Oktober 2000, einen Auszug aus dem Handelsregister sowie den Gesellschaftsvertrag vor.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2001 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers auf Grund seiner selbstständigen
Tätigkeit als Unternehmensberater für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 fest und forderte unter Zugrundelegung des Regelbeitrags
für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2001 die Zahlung rückständiger Beiträge in Höhe von 21.656,60 DM. Dem standen
für denselben Zeitraum geleistete freiwillige Beiträge in Höhe von 41.673,30 DM gegenüber, über deren "Umwandlung bzw Rückerstattung"
mit gesondertem Bescheid entschieden werden sollte. Widerspruch und Klage des Klägers sind jeweils erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid
der Beklagten vom 13. Juni 2001, Urteil des Sozialgerichts Itzehoe >SG< vom 16. Oktober 2002).
Auf den Antrag des Klägers, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen, erteilte ihm die Beklagte unter dem 6. März 2003 einen
neuen Beitragsbescheid.
Auf die Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27. Oktober 2003 das
Urteil des SG, den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2001 sowie
den Beitragsbescheid vom 6. März 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger übe
als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die keine weiteren Mitarbeiter beschäftige, zwar eine selbstständige
Tätigkeit aus. Diese sei jedoch nicht arbeitnehmerähnlich. Eine solche alleinunternehmerische Ein-Mann-GmbH falle nicht unter
§
2 Satz 1 Nr 9
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI). Da die GmbH einerseits als juristische Person selbst rechtsfähig sei und als Unternehmer am Markt auftrete, insbesondere
die Verträge mit den Auftraggebern schließe, andererseits aber nicht als rentenversicherungspflichtiger Adressat in Betracht
komme, entstehe das Problem des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI für die GmbH selbst nicht. Personen im Sinne der Vorschrift seien nur natürliche. §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und auf juristische Personen nicht anwendbar. Der einzige Gesellschafter, der auch
gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft sei, komme wiederum als rentenversicherungspflichtiges Rechtssubjekt
nicht in Betracht, weil seine persönliche Haftung und damit seine Inanspruchnahme nach § 13 Abs 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) ausscheide und der Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis zähle, da
er als alleiniger Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft habe (Hinweis auf Hohmeister in NZS 1999, 213). Die Versicherungspflicht könne auch nicht etwa dann in der Person des Gesellschafters eintreten, wenn die Voraussetzungen
des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI durch die GmbH erfüllt würden. Eine Gesetzesumgehung liege insofern nicht vor.
Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der Revision. Unstreitig sei, dass das Tatbestandsmerkmal "Personen" in §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI allein natürliche Personen erfasse und daher folgerichtig auch der Kläger - und nicht etwa die GmbH - als rentenversicherungspflichtig
eingestuft worden sei. Auf der Grundlage der für das Sozialversicherungsrecht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse könne
es allein darauf ankommen, dass nur der Gesellschafter-Geschäftsführer - und nicht die von ihm geleitete GmbH - im Rechtsverkehr
auftrete und müsse deren rechtliche Existenz - ebenso wie nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung von Versicherungspflicht
auf Grund abhängiger Beschäftigung - "hinwegfingiert" werden. Ein Abstellen auf die GmbH diene demgegenüber letztlich nur
der Gesetzesumgehung. Schließlich spreche auch §
165 Abs
3 SGB VI dafür, dass sich die Rentenversicherungspflicht auch auf selbstständig mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH erstrecken
könne. Damit sei vorliegend der Tatbestand des Buchst b in §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 16. Oktober 2002 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Auffassung der Beklagten führe zu vom Gesetzgeber weder vorhergesehenen
noch gewünschten Ergebnissen.
II
Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet, soweit sie in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht
des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger festgestellt hat. Insofern war das der Klage stattgebende Urteil
des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten erweist sich darüber hinaus im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der
Zurückverweisung der Sache an das LSG als begründet, als dieses die Verwaltungsakte der Beklagten zu Beitragspflicht und Beitragshöhe
sowie das Urteil des SG aufgehoben hat. Insofern fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen.
1. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend die Rentenversicherungspflicht des Klägers ab dem 1. Januar 1999 festgestellt.
Einziger "Auftraggeber" des ohne Arbeitnehmer selbstständig tätigen Klägers ist die J. H. GmbH, deren einziger Gesellschafter
und Alleingeschäftsführer er gleichzeitig ist. Die Erfüllung dieser notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen belegt die
Zugehörigkeit des Klägers zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend zu Grunde gelegte Schutzbedürftigkeit,
ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Weder kommt es daher für die Frage der Versicherungspflicht zusätzlich auf
eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers an, noch sind sonstige Außenbeziehungen der GmbH von Bedeutung.
a) Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, dass der Kläger als Geschäftsführer im maßgeblichen Verhältnis zu "seiner"
GmbH nicht abhängig beschäftigt ist. Schon, wer auf Grund einer Sperrminorität oder weil er Mehrheitsgesellschafter ist, kraft
seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen
der Gesellschaft zu verhindern, ist nicht abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht >BSG< vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5 S 8 und vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18 S 45, vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 15 mwN, vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57). Erst recht ist in seiner dienstvertraglichen Stellung nicht persönlich abhängig, wem - wie
dem Kläger als Alleingesellschafter - gesellschaftsrechtlich und innerhalb der Grenzen des Rechts eine unbeschränkte Gestaltungsmacht
zukommt. Seine Selbstständigkeit liegt damit umgekehrt auf der Hand. Der Kläger allein bestimmt als Organ die interne Willensbildung
und vertritt die Gesellschaft nach außen. Ein von seinem abweichender Wille der GmbH und eine Bindung hieran sind ausgeschlossen
(vgl BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1 S 3 f mwN). Soweit das dienstvertragliche Verhältnis der GmbH zum Kläger als natürlicher Person betroffen
ist, ist daher im Blick auf die einheitliche Willensbildung in den verschiedenen Funktionskreisen eine Weisungsabhängigkeit
hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung oder auch nur eine funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem jedenfalls
durch fremde Organisation vorgegebenen Arbeitsprozess von vornherein ausgeschlossen (vgl entsprechend zur wirtschaftlichen
Selbstständigkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH im Insolvenzverfahren Bundesgerichtshof >BGH< vom
22. September 2005, IX ZB 55/04, WM 2005, 2191; zur Rechtsnatur der Bezüge eines Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers als Arbeitseinkommen aus selbstständiger
Tätigkeit iS von §
15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) BSG vom 14. Dezember 1995, 2 RU 41/94, SozR 3-2200 § 560 Nr 2 S 10 f).
b) Der als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die GmbH danach allein in Betracht
kommende §
2 Nr 9
SGB VI begründete zunächst idF durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998
(BGBl I 3843) Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1999 für selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang ihrer selbstständigen
Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§
7 Abs
4 Satz 3
SGB IV) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind (sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige). Durch Art 2 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit
vom 20. Dezember 1999 (BGBl 2000 I 2) wurde §
2 (nunmehr Satz 1) Nr 9
SGB VI in der Weise rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, dass selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und b) auf Dauer
und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/1855 S 8 f). Seither sind Änderungen
nur noch hinsichtlich der Entgeltgrenze in Buchst a erfolgt (vgl Art 7 Nr 2 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21. Dezember 2000,
BGBl I 1983, und Art 4 Nr 1 Buchst a Buchst bb des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2002, BGBl I 4621).
c) §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht natürlicher Personen. Die Vorschrift spricht mit "Personen" gleichermaßen im Hauptsatz
hinsichtlich der Rechtsfolge und im Nebensatz hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils denselben Kreis
von Betroffenen an. Schon weil das gesamte Leistungsprogramm der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil >SGB I<; §§
9 ff
SGB VI) offensichtlich allein auf natürliche Personen abstellt, kann es sich hierbei jeweils nur einheitlich um natürliche Personen
handeln. Dieser Umstand schließt es gleichzeitig von vornherein aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI zunächst auch in Bezug auf eine juristische Person zu prüfen, um dann die Rechtsfolge der Versicherungspflicht bei einer
beteiligten natürlichen Person eintreten zu lassen (vgl in diesem Sinne aber etwa Brand, DB 1999, 1162, 1168). Vielmehr gebietet die auch im Sozialversicherungsrecht zu beachtende jeweils eigenständige Rechtssubjektivität von
natürlicher und juristischer Person ihre Unterscheidung auch in ihrer Beziehung zueinander.
d) Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als
Geschäftsführer für die GmbH tätig ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI die Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt ("Auftraggeber") ist, kommt insofern auch eine
juristische Person als Partner in Betracht. Versicherter und "Auftraggeber" bleiben indes auch dann selbstverständlich zu
unterscheiden. Entgegen der Revision kommt es daher bei Prüfung der Frage, wer "Auftraggeber" iS des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI der jeweiligen selbstständig erwerbstätigen natürlichen Person ist, nicht in Betracht, die Rechtspersönlichkeit beteiligter
juristischer Personen - wie hier der J. H. GmbH - "hinwegzufingieren" und anschließend das Resultat dieser Vorgehensweise
allein der natürlichen Person zuzuordnen. Insbesondere schließt insofern der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich nicht
für Schulden der Gesellschaft haftet (§ 13 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung >GmbHG<),
nicht seine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus. Das Berufungsgericht, das seine entsprechende Argumentation jeweils wortgetreu
von Hohmeister (NZS 1999, 213, 214 f) übernommen hat, verkennt dies ebenso wie den Umstand, dass das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung die Versicherungspflicht
nicht ausschließt, wo der gesetzliche Tatbestand gerade eine selbstständige Erwerbstätigkeit fordert.
Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber
Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der J. H. GmbH zugute. Sie ist damit der allein in Betracht kommende "Auftraggeber"
im Sinne des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber seinerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem
Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht an. Insofern fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Zuordnung,
die im Einzelfall die unterschiedliche Rechtssubjektivität überbrücken könnte.
Im Gegenteil besteht verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich auch im hieran anknüpfenden Sozialrecht eine grundsätzliche
Verpflichtung, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer
Personen rechtlich zu Grunde zu legen. Eine spezialgesetzliche Ermächtigung, von den vom Parlaments-Gesetzgeber mit Schaffung
des GmbHG getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen, fehlt. Die abweichende Auffassung kann sich auch nicht etwa auf eine entsprechende
richterliche Rechtsfortbildung durch das BSG berufen. Insbesondere beruht die Rechtsprechung des BSG zur selbstständigen Tätigkeit des sog Gesellschafter-Geschäftsführers nicht auf der fehlenden Anerkennung der Eigenständigkeit
der GmbH als juristischer Person.
aa) Die Existenz und Vielfalt der Erscheinungsform juristischer Personen sind Ausdruck der grundsätzlichen Verpflichtung des
Gesetzgebers aus Art
9 Abs
1 Grundgesetz (
GG), das Vereins- und Gesellschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Ausgleich von freier Assoziation und Selbstbestimmung der
Vereinigungen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines geordneten Vereinslebens und schutzwürdiger sonstiger Belange
gewährleistet ist (Bundesverfassungsgericht >BVerfG< vom 1. März 1979, 1 BvR 532/77 ua, BVerfGE 50, 290, 355). Die auf dieser Grundlage ermöglichte inländische juristische Person ist rechtsfähig und nimmt gleichwertig mit den
natürlichen Personen am Rechtsleben teil (BVerfG vom 25. Oktober 1966, 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323). Sie hat aus Art
19 Abs
3 GG iVm Art
3 Abs
1 GG einen grundsätzlichen - wenn auch nicht schematischen - Anspruch auf Gleichbehandlung mit natürlichen Personen (BVerfG vom
3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 357) und kann sich daneben unter anderem auf die Grundrechte aus Art
5 GG (BVerfG vom 4. April 1967, 1 BvR 414/64, BVerfGE 21, 271, 277, vom 24. Februar 1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191), Art
12 GG (BVerfG vom 29. November 1967, 1 BvR 175/66, BVerfGE 22, 380, 383 mwN) und Art
14 GG (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 341) sowie insbesondere auf das Grundrecht der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit aus Art
2 Abs
1 GG (BVerfG vom 29. Juli 1959, 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, 89, vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 306/68, BVerfGE 29, 260, 265, vom 25. Januar 1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116, 130, vom 3. Mai 1994, 1 BvR 737/94, NJW 1994, 1784 = DB 1994, 1350, jeweils mwN) berufen. Dies führt etwa hinsichtlich des Eigentums dazu, dass zunächst das Eigentum der juristischen Person
vom Anteilseigentum der Gesellschafter zu unterscheiden ist und letzteres als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum
auch bei einer geringen Gesellschafterzahl den Eigentümer regelmäßig auf eine Nutzung des Vermögenswerts und eine mittelbare
Verfügungsbefugnis über die Organe der Gesellschaft beschränkt, das heißt anders als beim Sacheigentum der Gebrauch des Eigentums
und die Verantwortung hierfür auseinander fallen (BVerfG vom 1. März 1979, 1 BvL 21/78 ua, BVerfGE 50, 290, 341 f).
bb) Dem entspricht einfachgesetzlich die selbstständige Inhaberschaft von Rechten und Pflichten der GmbH (§ 13 Abs 1 GmbHG) sowie die - grundsätzliche - Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG). Über die Rechtsfigur der juristischen Person darf nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (stRspr vgl
etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Dies gilt ebenso für die rechtliche Verschiedenheit zwischen der - seit der GmbH-Novelle des Jahres 1980 (Gesetz
vom 4. Juli 1980, BGBl I 836) ausdrücklich (zB § 1 GmbHG) geregelten - Ein-Mann-GmbH und ihrem Alleingesellschafter, die nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen werden darf
(vgl hierzu allg etwa BGH vom 13. November 1973, VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383 mwN). Insofern hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN) zusammenfassend darauf hingewiesen, dass über der "wirtschaftlichen Identität" zwischen der Ein-Mann-GmbH und dem
Alleingesellschafter die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der rechtlichen Verhältnisse nicht vernachlässigt werden dürften.
Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens und des Privatvermögens gelte das Trennungsprinzip. Für Gesellschaftsschulden hafte
nur die GmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs 2 GmbHG), für persönliche Schulden allein der Gesellschafter selbst. GmbH und Alleingesellschafter seien nicht nur selbstständige,
voneinander grundsätzlich unabhängige Rechtsträger, sie verfügten auch über gesonderte Vermögensmassen, die unterschiedlichen
Gläubigern hafteten. Schon deshalb müsse die GmbH - wie im dort entschiedenen Fall - in der Lage sein, Eingriffe von persönlichen
Gläubigern ihres Gesellschafters in ihr Vermögen mit der Drittwiderspruchsklage abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischen Ein-Mann-GmbH
und Alleingesellschafter komme es auf die rechtliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände an. Auch wenn daher die praktische
Durchführung des Verkehrs zwischen Alleingesellschafter/-geschäftsführer und GmbH naturgemäß der Formenstrenge nur unterliegt,
soweit dies gesetzlich unabdingbar ist bzw Darlegungs- und Beweislast entsprechend vermindert sind, ändert dies nichts daran,
dass es im Blick auf die rechtliche Verschiedenheit der Personen und ihrer Rechtspositionen - zB für die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs der GmbH durch den Geschäftsführer im eigenen Namen - einer wirksamen Abtretung der entsprechenden
Rechte an ihn oder zumindest seiner Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft bedarf (BGH vom 8. März 2004,
II ZR 316/01, DB 2004, 1418 = BB 2004, 1359). Schließlich kann etwa die GmbH den Schädiger auf Zahlung des Bruttoentgelts in Anspruch nehmen, wenn ihr durch eine von
diesem verursachte unfallbedingte Dienstunfähigkeit des Alleingeschäftsführers/-gesellschafters ein Ausfall in Höhe weiterbezahlten
Entgelts entstanden ist (BGH vom 9. März 1971, VI ZR 158/69, LM Nr 8 zu §
842 BGB = VersR 1971, 570).
cc) Diesen grundlegenden Gegebenheiten trägt seit jeher auch die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH auf Grund abhängiger Beschäftigung Rechnung.
Schon weil es selbstwidersprüchlich wäre, von einer "Beziehung" des (potenziell) Versicherungspflichtigen zur juristischen
Person GmbH zu sprechen, würde letztere im Sinne der Revision "hinwegfingiert", ist die GmbH in Anknüpfung an die bürgerlich-rechtliche
Ordnung stets auch hier als rechtlich und sachlich von der natürlichen Person zu unterscheidende eigenständige Person verstanden
worden. Folgerichtig ist das im Zentrum des Interesses stehende Verhältnis beider zu einander jeweils darauf befragt worden,
inwieweit in ihm eine persönliche Abhängigkeit ihren Ausdruck findet (vgl in grundsätzlicher Fortführung der Auffassung bereits
des Reichsversicherungsamts >RVA<, An 1936, IV 217 Nr 4988; EuM 40, 372, exemplarisch BSG vom 13. Dezember 1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196, 198 ff = SozR Nr 5 zu § 1 AVG aF; vom 9. November 1989, 11 RAr 7/89, BSGE 66, 69, 70 ff = SozR 4100 § 104 Nr 19 S 35 ff; vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90, SozR 3-4100 § 168 Nr 5 S 7 ff; vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18, 45 ff; vom 17. Juni 1999, B 3 KR 1/98 R, SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68; Urteile des Senats vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974 = USK 9448, vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 78).
dd) Die juristische Person erlangt Handlungsfähigkeit durch ihre Organe (§§ 35 ff GmbHG), deren Funktion durch natürliche Personen ausgeübt wird. Soweit die Funktion des Geschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft
nach außen berechtigt (§ 35 Abs 1 GmbHG), handelt es sich um einen Fall gesetzlicher Vertretung. Dies gilt auch, soweit eine natürliche Person im Zusammenhang mit
ein und derselben Beziehung gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH für diese wie auch für sich selbst handelt (zur Üblichkeit
der Befreiung von den Beschränkungen der § 35 Abs 4 GmbHG, §
181 Bürgerliches Gesetzbuch >grundsätzliches Verbot von Insichgeschäften< in derartigen Fällen BGH vom 8. März 2004, II ZR 316/01, DB 2004, 1418). Auch im Verhältnis einer Ein-Mann-GmbH zu ihrem Alleingesellschafter/-geschäftsführer sind daher die beteiligten Rechtssubjekte
zu unterscheiden und die unterschiedliche Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu beachten (BGH vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, BGHZ 156, 310, 314 mwN). Das Sozialrecht folgt dem und entnimmt nicht etwa ausnahmsweise dem Zusammentreffen mehrerer Funktionen in ein
und derselben natürlichen Person eine gleichzeitige "Verschmelzung" von natürlicher und juristischer Person.
ee) Etwas anderes gilt insbesondere auch nicht im Blick auf die sog Durchgriffshaftung (zu deren Voraussetzungen vgl zusammenfassend
etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr 4, und vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr 1). Weder kann nämlich eine wesentlich zur Bewältigung von außergewöhnlichen Problemlagen entwickelte
Rechtsprechung schon ihrer Intention nach ihrerseits generell das Verständnis der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
GmbH abschließend festlegen, noch gibt es für den vorliegenden Zusammenhang einschlägige spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen.
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat insbesondere für die Fallgruppen der Vermögensvermischung und der (materiellen) Unterkapitalisierung
sowie allgemein dann, wenn eine Berufung auf die Selbstständigkeit der juristischen Person mit Treu und Glauben unvereinbar
ist, insbesondere weil diese Rechtsfigur missbraucht oder dem Zwecke der Rechtsordnung zuwider verwendet worden ist, ausnahmsweise
die persönliche Inanspruchnahme eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft für möglich erachtet (vgl zusammenfassend
etwa BSG vom 27. September 1994, 10 RAr 1/92, SozR 3-7685 § 13 Nr 1 S 3 f). Dies wird seit langem auch für die Ein-Mann-GmbH angenommen (vgl etwa BSG vom 26. Januar 1978, 2 RU 90/77, BSGE 45, 279 = SozR 2200 § 723 Nr 4). Umgekehrt kann dann, wenn in einem Rechtsgebiet (hier dem Steuerrecht) grundsätzlich an die bürgerlich-rechtliche
Ausgestaltung angeknüpft wird, selbst durch Gesetz nur ausnahmsweise ein "Durchgriff" auf Tatbestände im Kreis oder in der
Person der Gesellschafter erfolgen und damit die mit ihrer rechtlichen Selbstständigkeit unvermeidlich verbundene eigene und
einheitliche Vermögens- und Erfolgsrechnung der juristischen Person durchbrochen werden (vgl BVerfG vom 24. Januar 1962, 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 340 f, zu ausnahmsweise gerechtfertigten Ausnahmen vgl andererseits BVerfG vom 11. November 1964, 1 BvR 216/64, BVerfGE 18, 224). Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Konstellationen fehlen im vorliegenden Fall. Eine erweiternde Anwendung des
"Durchgriffs", von dem stets nur mit aller Vorsicht Gebrauch gemacht werden darf (BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE 56, 76, 82 = SozR 7685 § 13 Nr 1 mwN), ist im Blick auf die Leitentscheidung des Gesetzgebers für eine rechtliche Verselbstständigung
der GmbH ausgeschlossen (BVerfG vom 24. Januar 1962, aaO S 340). Selbst bei Vorliegen der sog Durchgriffsvoraussetzungen wird
der GmbH im Übrigen nichts von ihrer Rechtssubjektivität genommen (ausdrücklich etwa Karsten Schmidt: Gesellschaftsrecht,
3. Aufl 1997, S 232) und kommt es daher nicht etwa zu einer "Vermengung der Rechtssubjekte" unter Aufgabe des Trennungsprinzips.
Vielmehr führt der "Durchgriff" allein dazu, dass neben die GmbH für die Erfüllung gegen diese gerichteter Ansprüche (vgl
BSG vom 7. Dezember 1983, 7 RAr 20/82, BSGE 56, 76, 79 f = SozR 7685 § 13 Nr 1 mwN) ein weiterer Haftungsschuldner hinzutritt bzw die GmbH in erweitertem Umfang in Anspruch
genommen wird. Die Durchgriffshaftung soll damit Dritte in eng begrenzten Fällen vor den Folgen der Trennung von juristischer
Person und Gesellschafter schützen. Gleiches gilt für die Fallgestaltungen, die insbesondere in der Literatur als Zurechnungsdurchgriff
(vgl dazu Schmidt: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl, S 235 ff; Raiser: Kapitalgesellschaften, 3. Aufl, § 29 RdNr 5; Scholz/Emmerich: GmbH-Gesetz, 9. Aufl, § 13 RdNr 72 mwN) bezeichnet werden. Die dafür genannten Beispiele - Anfechtung von Verträgen wegen Irrtum über die Zuverlässigkeit
des Gesellschafters oder Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Maklerfälle,
in denen ein Gesellschafter den Abschluss des Geschäfts mit einer von ihm beherrschten Gesellschaft vermittelt - betreffen
den Schutz Dritter vor den im Einzelfall ungerechtfertigten Folgen der Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter. Soweit
bei Anwendung des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI ein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH wegen der Gesellschafterstellung verneint werden soll, wird aber
kein außenstehender Dritter geschützt. Der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer will sich vielmehr den Folgen der
von ihm selbst mit der Gesellschaftsgründung herbeigeführten Rechtslage entziehen. Dafür ist die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung
oder des Zurechnungsdurchgriffs jedenfalls nicht geeignet.
e) Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit zudem auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, sind alle Voraussetzungen
der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI erfüllt. Einer zusätzlichen Prüfung seiner "Arbeitnehmerähnlichkeit" bzw seiner konkreten "Schutzbedürftigkeit" bedarf es
nicht. Beide Aspekte haben in den tatbestandlichen Voraussetzungen von §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden.
Das Gesetz erfasst mit §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI einen neuen Personenkreis, der typisierend für so schutzbedürftig gehalten wird, dass dies einen Eingriff in die Vorsorgefreiheit
(Art
2 Abs
1 GG) rechtfertigt. Dem Parlaments-Gesetzgeber steht insofern eine weite Gestaltungsfreiheit zu, die es ihm ermöglicht, den Kreis
der Versicherten jeweils so flexibel abzugrenzen, um gleichermaßen die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft sicherzustellen
als auch die im Hinblick auf das versicherte Wagnis Schutzbedürftigen zu erfassen (BVerfG vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221, 235 ff = SozR Nr 7 zu Art
2 GG, vom 9. Februar 1977, 1 BvL 11/74, BVerfGE 44, 70, 89 f = SozR 5420 § 94 Nr 2). Der Einschätzung, dass typischerweise dann, wenn Selbstständige im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen
Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
sind, "diese nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die derzeit in §
2 Satz 1 Nr 1 bis 7
SGB VI erfassten Selbstständigen" (BT-Drucks 14/45 S 20), wurde während der Gesetzesberatungen - soweit ersichtlich - nicht widersprochen.
Soweit das geltende Recht hierauf beruht, bewegt es sich innerhalb des aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmens.
Ein unbestimmter rechtspolitischer Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag
gefunden. In §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI kommt die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend
in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien der Tätigkeit für einen Auftraggeber und der fehlenden Beschäftigung
von Arbeitnehmern in einem insgesamt versicherungspflichtigen Umfang zum Ausdruck. Nach Inkrafttreten von §
2 (Satz 1) Nr 9
SGB VI kann daher in einem rechtlichen Sinne von "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" allenfalls noch gesprochen werden, soweit
hierunter eine Bezeichnung gerade für den gesetzlichen Tatbestand ohne Verwendung der Gesetzessprache verstanden wird.
Ebenso wenig bedarf im Rahmen des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI einer näheren Prüfung, ob gerade der Kläger im Blick auf seine konkrete wirtschaftliche Lage "schutzbedürftig" ist. Für die
Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nämlich nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit
entscheidend, die sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen Lebenslage der betroffenen Bevölkerungsgruppe
ergibt. Die Versicherungspflicht setzt nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Versicherungspflichtigen
voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die
soziale Schutzbedürftigkeit typisierend zum Ausdruck kommt (vgl BVerfG vom 26. November 1964, 1 BvL 14/62, BVerfGE 18, 257, 270 = SozR Nr 55 zu Art
3 GG). Nicht anders als bei abhängig Beschäftigten ist insofern im geltenden Recht auch für die auf Grund der Ausübung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten ohne Belang, ob sie wegen ihrer individuellen wirtschaftlichen Schwäche zu eigener Lebensvorsorge
nicht fähig sind und daher einer Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens durch die Zwangsversicherung bedürfen. Schon
wegen dieser grundsätzlichen Unerheblichkeit des konkreten ökonomischen Sicherungsbedarfs kommt es im vorliegenden Zusammenhang
insbesondere auch nicht auf das Vermögen an, das der Kläger gerade als Gesellschafter in Form seiner GmbH-Anteile innehat.
2. Die gegen dieses Ergebnis und seine Begründung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Wie dargelegt, bleibt der Gesetzgeber
mit der Einbeziehung des neuen Versichertenkreises der "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" innerhalb seines Gestaltungsermessens.
Allein maßgeblich ist insofern die Beziehung des unter bestimmten Bedingungen selbstständig Tätigen zu seinem Auftraggeber.
Dagegen kommt eine Zurechnung der Verhältnisse des Auftraggebers auch dann nicht in Betracht, wenn es sich - wie hier - um
eine im Alleineigentum des Versicherten stehende juristische Person handelt. Einen besonderen "Normzweck" des §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI, der es gebieten könnte, in Fällen der vorliegenden Art hinter dem vom Wortlaut verkörperten Bedeutungsgehalt zurückbleiben
und den Eintritt von Versicherungspflicht ausnahmsweise von vorne herein auszuschließen, gibt es nicht. Auch ist für die vom
Kläger repräsentierte Personengruppe nicht etwa aus Gesichtspunkten der Gleichbehandlung eine spezialgesetzliche Rechtsfolgenreduktion
geboten.
a) Ein Beleg dafür, dass entgegen der Auffassung des erkennenden Senats Verhältnisse der juristischen Person GmbH versicherungsrechtlich
auch ihren einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden könnten, oder allgemein gültige äußere Grenzen einer derartigen Zurechnung
lassen sich sonstigen Regelungen über die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere
für den Versicherungspflichttatbestand des §
2 Satz 1 Nr 8
SGB VI. Die Vorschrift legt zunächst fest, dass - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - selbstständig tätige Gewerbetreibende, die
in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen
erfüllen, versicherungspflichtig sind (Hs 1). Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender,
wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (Hs 2). Hs 2
aaO erklärt sich aus dem Bestreben, nach Einführung der handwerksrechtlichen Möglichkeit, auch Personengesellschaften als
selbstständige Handwerker in die Handwerksrolle einzutragen (Art 4 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung >HwO< vom 9. September 1965, BGBl I 1254), Kontinuität hinsichtlich der Versicherungspflicht der Gesellschafter zu wahren
(vgl hierzu und zur Entwicklung insgesamt Urteil des Senats vom 15. Juni 2000, B 12 RJ 4/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 4). Die Anordnung ist schon dort auf die selbst eintragungsfähigen Gesellschafter von Personengesellschaften
beschränkt und stellt bereits insofern eine spezialgesetzliche Erweiterung der grundsätzlichen Versicherungspflicht selbst
in die Handwerksrolle eingetragener natürlicher Personen auf Grund gesetzlicher Fiktion -"gilt"- dar. Die selbst nicht eintragungsfähigen
Betriebsleiter und Gesellschafter - selbst allerdings ebenfalls eintragungsfähiger, § 7 HwO - juristischer Personen sind damit von der Versicherungspflicht nach Nr 8 ausgenommen (vgl bereits zum früheren Recht des
Handwerkerversicherungsgesetzes Urteil des Senats vom 2. Juni 1982, 12 RK 13/82, SozR 5800 § 1 Nr 8).
Der Versicherungspflichttatbestand nach §
2 Satz 1 Nr 8
SGB VI ist damit ua an die Eigenschaft als Gesellschafter einer Personengesellschaft geknüpft und insbesondere durch die handwerkerversicherungsrechtliche
Besonderheit der Verbindung von Eintragung - hier der Personengesellschaft - in die Handwerkerrolle und Versicherungspflicht
gekennzeichnet. Es bedürfte zunächst seiner darüber hinausgehenden Erweiterung im Binnenbereich, um nur hier zusätzlich eine
Anwendbarkeit auch auf Gesellschafter einer juristischen Person zu begründen. Schon hierfür gibt es keine methodische Grundlage
(bereits Urteil des Senats vom 2. Juni 1982 aaO; vgl zur unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften
auch Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum
SGB VI, Stand: X/05, §
2 RdNr 40b). Erst recht ist nicht erkennbar, warum Nr 8 über den Sonderbereich der Handwerkerversicherung und selbst bei Zugrundelegung
eines "erweiterten Verständnisses" maßstabsbildend auch im Rahmen der rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung neben die
Gesellschafterstellung tretender Beziehungen von Gesellschaftern zur juristischen Person GmbH wirken könnte.
b) Ebenso wenig ist durch sonstige Normen eine Beschränkung der Versicherungspflicht in Fällen der vorliegenden Art geboten.
Insbesondere gibt §
1 Satz 4
SGB VI weder Anlass, den Anwendungsbereich von §
2 Satz 1 Nr 9
SGB VI teleologisch zu reduzieren (so wohl im Ergebnis etwa Nägele, BB 2001, 305, 312), noch verstößt der Umstand, dass es vorliegend an einer entsprechenden Regelung der Versicherungsfreiheit fehlt, gegen
Art
3 Abs
1 GG. Bei §
1 S 4
SGB VI handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift von der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter und damit
nach §
1 S 1 Nr 1
SGB VI versicherungspflichtiger Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG). Wie die Entstehungsgeschichte der Vorläuferregelung
der §§ 3 Abs 1a, 2 Abs 1a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zeigt (BSG vom 18. September 1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164 = SozR Nr 23 zu § 3 AVG, vom 22. November 1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258 = SozR Nr 24 zu § 3 AVG; vom 27. März 1980, 12 RAr 1/79, SozR 2400 § 3 Nr 4 mwN), beruht die Herausnahme des genannten Personenkreises auf der Erwägung, dass die AGen bei typisierender Betrachtung
zu den "großen Gesellschaften" gehören und ihre Vorstandsmitglieder wegen der herausragenden und starken wirtschaftlichen
Stellung trotz abhängiger Beschäftigung gruppenspezifisch nicht des Schutzes und der Sicherheit der Rentenversicherung bedürfen
(BSG vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr 48). Einer Übertragung dieses Gedankens auf Fälle der vorliegenden Art steht bereits entgegen,
dass es sich hier um die Versicherungspflicht von Selbstständigen handelt und im Übrigen eine typisierende Vergleichbarkeit
der (Ein-Mann-)GmbH mit AGen von vorne herein ausscheidet. Unter anderem im Blick hierauf hat der Senat bereits mehrfach entschieden,
dass die Regelung des §
3 Abs
1 Satz 4
SGB VI - außer beim VVaG - nicht analog auf die Organe anderer juristischer Körperschaften übertragbar ist (Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 65 ff).
3. Der Senat kann mangels entsprechender Feststellungen nicht über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 6. März 2003
entscheiden, der gemäß §
96 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und die Regelungen des Erstbescheides vom 30. Januar 2001 vollständig ersetzt
hat.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten. Dabei wird hinsichtlich der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung des Klägers, 150,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen (Verschuldenskosten), zu berücksichtigen
sein, dass eine missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil er zentral eine höchstrichterlich
noch nicht entschiedene Fragestellung betrifft. Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass die bloße Meinungsdifferenz mit
dem Vorsitzenden Rechtsschutz Suchende grundsätzlich nicht zwingt, auf ihr Grundrecht auf Zugang zum Gericht und Entscheidung
ihres Rechtsstreits durch das Urteil einer unabhängigen Instanz aus Art
19 Abs
4 GG entweder zu verzichten oder ihr Recht - anders als andere Beteiligte aus dem in §
183 SGG genannten Personenkreis - nur gegen Zahlung von Kosten durchzusetzen.