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BSG, Urteil vom 29.11.2007 - 13 R 18/07
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Anwendbarkeit von Übergangsrecht ab 1.1.2001
Aus dem Wortlaut von § 302b Abs. 1 S. 1 SGB VI folgt, dass nur die Fortzahlung einer bereits bewilligten Rente gewährleistet sein soll. Dies stimmt auch mit dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck dieser Vorschrift überein, wonach die Vorschrift sicherstellen soll, dass Ansprüche auf Renten wegen BU oder EU mit einem Rentenbeginn vor Inkrafttreten der Änderung auch künftig nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind. Für die Bewilligung einer Rente wegen BU und den Beginn dieser Leistung bedarf es aber eines Antrags, der nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt sein muss, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, damit kein Leistungsverlust für davor liegende Monate eintritt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2008, 533
Normenkette:
SGB VI § 240 § 300 Abs. 2 § 302b Abs. 1 S. 1 § 43 § 99 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 18.10.2006 L 20 R 661/04 , SG Würzburg 14.10.2004 S 8 RJ 510/02

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