Gründe:
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 2.9.2015 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt
(Oder) vom 23.6.2014 zurückgewiesen. Das SG habe die Klage - unabhängig von der am 17.6.2014 in mündlicher Verhandlung vor dem SG wirksam erklärten Klagerücknahme - im Ergebnis zutreffend für unzulässig erachtet, soweit mit ihr die rückwirkende Neuberechnung
der vom beklagten Rentenversicherungsträger ab Juni 2004 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(Bewilligungsbescheid vom 1.3.2005) unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem
der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und Außerachtlassung des Abschlags von 10,8 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme
der Rente begehrt werde. Unzulässig sei die Klage aber auch, soweit der Kläger die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Entgelte
bei der ab September 2009 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bewilligungsbescheid vom 2.6.2010) verlange, weil
er sich insoweit gegen den Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers wenden müsse. Im Übrigen - soweit ein abschlagsfreier
Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt werde - sei die Klage zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Weder die Behinderung des Klägers noch in der ehemaligen DDR erworbene Rechte stünden einer Anwendung des Rentenabschlags
gemäß §
77 Abs
2 S 1 Nr
3 SGB VI entgegen.
Der Kläger hat für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 12.9.2015
zugestellten LSG-Urteil am 12.10.2015 beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er macht geltend, dass er vor dem Berufungsgericht
kein faires Verfahren gehabt und nur unzureichend rechtliches Gehör erhalten habe.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben
könnte.
Gegen das vom Kläger angegriffene LSG-Urteil ist als Rechtsmittel allein eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
statthaft (§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Dass einer dieser Zulassungsgründe hier mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, ist nach Prüfung des Streitstoffs
nicht ersichtlich.
(1) Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den Beschluss des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte und für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers solche Rechtsfragen von Bedeutung sein
könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG bereits geklärt, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung (§
77 Abs
2 S 1 Nr
3 SGB VI) auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn eine solche Rente - wie hier - vor Vollendung des 60. Lebensjahrs
beginnt (BSG Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 32/07 R - BSGE 101, 193 = SozR 4-2600 § 77 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9).
(2) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet das Nichtübereinstimmen tragender
abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kann nur dann
zur Revisionszulassung führen, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz
in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das angefochtene LSG-Urteil stützt
sich vielmehr in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG.
(3) Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Insbesondere ist weder ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ersichtlich. Entgegen dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10.10.2015 hat das LSG auf seinen ausdrücklichen Antrag hin
den ursprünglich für den 11.8.2015 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägers
aufgehoben und entsprechend seiner Bitte einen neuen Termin an einem Mittwoch nach dem 31.8.2015, nämlich am 2.9.2015, angesetzt.
Ausweislich des Protokolls hat der Kläger an dieser mündlichen Verhandlung teilgenommen und Gelegenheit gehabt, seinen Rechtsstandpunkt
darzustellen.
Da nach alledem die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht
(§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).