BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - 13 R 410/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.10.2015 L 10 R 2453/15 , SG Konstanz S 8 R 1004/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2015 mit einem von ihm
selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.11.2015 Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit hiesigem Schreiben vom 26.11.2015
hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.