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BSG, Beschluss vom 31.01.2008 - 13 R 43/07
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bei teilweiser Begründung, Erfüllung der Vorverfahrenspflicht bei unvollständiger Entscheidung der Verwaltung über den Widerspruch
1. Ein Widerspruch ergreift im Zweifel alle Verfügungssätze des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gesetz verlangt weder einen substantiierten Antrag noch eine Begründung des Widerspruchs. Wurde der Widerspruch teilweise begründet, so kann hieraus allein nicht geschlossen werden, dass er damit eingeschränkt werden soll.
2. Auch wenn die Verwaltung nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts und damit nur unvollständig über den Widerspruch entschieden hat, ist dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens genügt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 S. 3 § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 5 § 78 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 08.02.2006 L 22 R 1242/05 , SG Berlin 27.04.2005 S 27 RA 2316/99

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