Hinreichende Darlegung und Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen
Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Es fehlt an der ordnungsgemäßen Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache
dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine
konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt
werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert,
wenn er fragt, "Wie viel Umdeutung darf das Gericht in einer einzigen Entscheidung der Behörde allein zu deren Gunsten vornehmen
und müssen diese im Einklang mit denen zu Gunsten des Bürgers vorgenommenen stehen". Eine hinreichend konkrete Rechtsfrage
liegt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur dann vor, wenn die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet
werden kann (vgl BSG vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier. Die lehrbuchartige Aufarbeitung einer allgemeinen Frage ist nicht Aufgabe eines Revisionsgerichts.
Aber auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) ist nicht formgerecht gerügt. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen gestellt zu haben, behauptet der Kläger noch nicht einmal.
Auf den einleitend im Begründungsschriftsatz benannten Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ist der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht nochmals eingegangen, sodass schon deshalb die Voraussetzungen an eine formgerechte
Rüge nicht erfüllt sind.
Soweit sich der Kläger ausführlich mit der Frage der Richtigkeit der Entscheidung des LSG auseinandersetzt, kann darauf die
Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht
in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Dem vorsorglichen Antrag, Akteneinsicht in die Verwaltungsakte des Beklagten zu gewähren und ihm nachzulassen, danach weitere
Ausführungen zur Begründung des Antrags zu machen, musste nicht nachgekommen werden. Die bereits verlängerte Frist zur Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde endete am 6.1.2022; an diesem Tag ging auch die Beschwerdebegründung beim BSG ein. Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist wäre bei der Prüfung der Zulassung der Revision nicht zu berücksichtigen gewesen
(vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 13b mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.