Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind unzulässig (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die
Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben
(vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachten die
Kläger zum einen ua die Frage, wann "ein Landkreis bzw. ein Gericht zwingend" mit der Wertermittlung von Vermögensgegenständen
"wegen der Komplexität" externe Gutachter zu beauftragen habe. Zum anderen halten es die Kläger für klärungsbedürftig, ab
"welcher Vermögensgröße" eine Verpflichtung zur Durchführung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Mediation bestehe.
Anders als die Kläger meinen, formulieren sie mit diesen Fragen keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung des §
9 Abs 4 SGB II. Im Ergebnis greifen sie nur das prozessuale Vorgehen der Vorinstanzen im Einzelfall an oder formulieren Anforderungen an
die Überzeugungsbildung des Gerichts (§
128 Abs
1 SGG) bzw an die gerichtliche Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§
103 Satz 1
SGG), die einer abstrakten Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich sind.
Eine Divergenzrüge ist ebenfalls nicht zulässig erhoben. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen,
mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher
ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016,
IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger meinen, das LSG sei vom Urteil des BSG vom 24.5.2017 (B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr 16) abgewichen, ist eine Divergenz nicht schlüssig bezeichnet, weil die Kläger eine fehlende Übereinstimmung der jeweils herangezogenen
rechtlichen Maßstäbe nicht dargelegt haben. Die Kläger begründen die vermeintliche Abweichung vielmehr damit, das LSG habe
sich zu Unrecht auf dieses Revisionsurteil gestützt, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar seien.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Soweit der Kläger zu 1. unter verschiedenen Gesichtspunkten (§
103 SGG; §
202 SGG iVm §
256 Abs
2 ZPO; rechtliches Gehör) rügt, das LSG habe seinen Antrag auf Zwischenfeststellung von Mitwirkungspflichten des Beklagten übergangen, ergibt sich
aus der Beschwerdebegründung nicht, dass ein zulässiger Zwischenfeststellungsantrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines für die Entscheidung in der Hauptsache vorgreiflichen Rechtsverhältnisses vorlag (hierzu BSG vom 5.8.1999 - B 14 KG 3/99 B - juris RdNr 8).
Soweit der Kläger zu 1. zuletzt meint, das LSG habe seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, ist ein Verfahrensfehler
ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Kläger zu 1. "alle Richter des Senats"
des LSG mit Schreiben vom 16.9.2020 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Gleichwohl habe der Berufungssenat
in seiner ursprünglichen Besetzung entschieden, weil der Ablehnungsantrag als rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich
unzulässig gewertet worden sei. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrags ist nicht ersichtlich, dass das LSG die Grenzen der
zulässigen Selbstentscheidung (vgl hierzu zuletzt BSG vom 3.11.2021 - B 14 AS 7/21 BH - RdNr 1; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
60 RdNr 10d; jeweils mwN) verkannt hat, nachdem sich der mitgeteilte Inhalt des Ablehnungsgesuchs in unsachlicher Kritik erschöpfte.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.