Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 - L 6 AS 304/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
Der am 7.1.2022 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten
Entscheidung, die ihm am 16.11.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier
nicht geschehen. Der Kläger hat weder seinen Antrag auf PKH noch die Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 16.12.2021 endete (§
160a Abs
1, §§
64,
63 SGG, §§
177 ff
ZPO), gestellt bzw vorgelegt. Der am 7.1.2022 beim BSG eingegangene Antrag und die Erklärung sind verspätet.
Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt,
dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus
(§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Der von dem Kläger mit Schreiben vom 5.1.2022 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil
die Voraussetzungen des §
67 Abs
1 SGG für eine Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Eine erhöhte Arbeitsbelastung aufgrund des Umstandes, dass mehrere fristgebundene
Verfahren zu bearbeiten sind, stellt als solche keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl BSG vom 17.7.2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr 7 mwN).