Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgrund allein zu entnehmende grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Mit ihrem Vorbringen werden die Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung sehen sie an, ob es für die Anerkennung von Zahlungen an eine Bank als Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ausreiche, dass diese Zahlungen wirtschaftlich im Zusammenhang mit einem für den Erwerb bzw Modernisierung einer Eigentumswohnung
aufgenommenen Darlehen stünden oder für eine solche Anerkennung als berücksichtigungsfähigen Bedarf eine streng formelle Betrachtungsweise
der den Darlehen zugrunde liegenden Verträge maßgebend sei. Die Frage, wie die vom 19. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen im
einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde gelegte wirtschaftliche Betrachtungsweise zu verstehen sei, betreffe eine Vielzahl
von Verfahren und sei von allgemeinem Interesse. Mit diesem Vorbringen setzen die Kläger sich nicht mit der bereits vorhandenen
Rechtsprechung des BSG zur Übernahme von Kosten für Wohneigentum durch den Grundsicherungsträger nach § 22 SGB II auseinander und behaupten - hiervon ausgehend - keinen weiteren Klärungsbedarf. So hat etwa der 14. Senat des BSG im Zusammenhang mit einer streitigen Übernahme von Leibrentenzahlungen als Kosten der Unterkunft ausgeführt, dass entscheidend
auf die "vertragliche Ausgestaltung" der im Streit stehenden Aufwendungen abzustellen sei. Ob die Aufwendungen wie die Tilgung
eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung zu werten seien oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung
glichen, sei allein danach zu beurteilen, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet sei (BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 18 mwN). Anhaltspunkte für die Beantwortung der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage finden sich auch, soweit das BSG darauf hingewiesen hat, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählten,
die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 38). Unabhängig hiervon haben die Kläger, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, nicht ausreichend dargelegt, dass eine Breitenwirkung
der aufgeworfenen Rechtsfrage angesichts der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten, hier konkret eines zeitlichen Abstandes
zwischen der vollständigen Ablösung des Darlehens für den Immobilienerwerb im Jahre 1995 und den 1999 aufgenommenen Krediten
im Zusammenhang mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH, besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.