Minderung des Zugangsfaktors und Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) und in diesem Zusammenhang,
ob die Beklagte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,123 auf 0,877 absenken durfte.
Der am 17. September 1940 geborene Kläger entrichtete von Mai 1955 bis März 1998 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
(491 Monate). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war er seit dem 1. April 1998 arbeitslos gemeldet und bezog nach
Anrechnung einer Abfindung vom 2. Mai 1998 bis 18. Januar 2001 Arbeitslosengeld. Von März 1999 bis 30. November 2000 war er
geringfügig beschäftigt.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1.
Februar 2001. Dabei minderte sie bei der Feststellung des Werts des Rechts auf Rente den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme
der Rente von 41 Kalendermonaten um 0,123 auf 0,877 und reduzierte daraufhin die errechneten Entgeltpunkte von 59,7530 auf
52,4034. Im Neufeststellungsbescheid vom 23. Mai 2001 erhöhte sie die Anzahl der Entgeltpunkte auf 59,8465 und reduzierte
diese im Hinblick auf den abgesenkten Zugangsfaktor auf 52,4854. Den Widerspruch, mit dem sich der Kläger ua gegen die Herabsetzung
des Zugangsfaktors gewandt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001 zurück.
Das SG Nürnberg hat durch Urteil vom 25. Januar 2002 die Klage abgewiesen. Es hat ua ausgeführt: Die Beklagte habe das zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Recht zutreffend angewandt. Die Vorschriften verstießen auch nicht gegen Art
3 und Art
14 Abs
1 GG. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) habe er den Plan verfolgt, die Altersgrenzen bis auf das 65. Lebensjahr anzuheben.
Da sich der Trend zu einem immer früheren Renteneintritt verstärkt habe, sei er 1996 gehalten gewesen, die Anhebung vorzuziehen.
Die Regelungen verletzten auch nicht Art
14 Abs
1 GG, sie seien aus Gründen des öffentlichen Interesses wegen der Dringlichkeit einer möglichst raschen Verbesserung der Finanzlage
gerechtfertigt gewesen. Das Übergangsrecht sei durch Fortschreibung des bis 1996 geltenden Rechts für langjährig Pflichtversicherte
großzügig ausgestaltet gewesen.
Das Bayerische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26. November 2003). Es hat im Wesentlichen die
Auffassung vertreten: Der Anspruch des Klägers beurteile sich auf Grund des zum 1. Februar 2001 gestellten Antrags nach §
237 Abs
1 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2998). Die Beklagte habe zu Recht dauerhaft bei der Bestimmung des Wertes des Rechts
auf Altersrente einen reduzierten Zugangsfaktor nach §
77 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI zu Grunde gelegt. Der Kläger gehöre nicht zu dem vom Vertrauensschutz des §
237 Abs
4 SGB VI idF des RRG 1999 erfassten Personenkreis, der vom Vorziehen der Altersgrenze nicht betroffen sei. Er sei zwar vor dem Stichtag, dem 14.
Februar 1941, geboren, sei jedoch vor dem 14. Februar 1996 weder arbeitslos gewesen noch habe er vor diesem Zeitpunkt sein
Arbeitsverhältnis beendet gehabt. Auch habe er keine 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt.
Die vorgesehene Anhebung der Altersgrenze durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.
Juli 1996 (BGBl I S 1078) und das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen
der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461) verletzten weder die Eigentumsgarantie
des Art
14 Abs
1 GG noch das durch Art
2 Abs
1 iVm Art
3 Abs
1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht. Soweit in bestehende Anwartschaften eingegriffen werde, sei zu berücksichtigen,
dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sei, weil das Rentenversicherungsverhältnis
nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, §
237 Abs
1,
3 und
4 sowie §
77 SGB VI verstießen gegen Art
14 Abs
1 GG und gegen Art
3 GG und trägt hierzu vor: Entgegen der Auffassung des LSG werde die Altersgrenze für die Rente wegen Arbeitslosigkeit vom Eigentumsschutz
des Art
14 Abs
1 GG mit umfasst. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gehöre zu den seit der Rentenreform 1957 fest verankerten Leistungsansprüchen.
Die vom Gesetzgeber beschlossene Maßnahme der vorzeitigen Anhebung der Altersgrenze in diesen Fällen sei keine zulässige Inhalts-
und Schrankenbestimmung. Der Eingriff werde nicht durch einen zureichenden Abwägungsvorgang gerechtfertigt. Eine arbeitsmarktpolitische
Instrumentalisierung - die steigenden Arbeitskosten im internationalen Vergleich - sei kein "gewichtiges öffentliches Interesse"
iS des Art
14 Abs
1 GG. Unabhängig hiervon verstießen die Vorschriften auch gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzprinzip.
Im Hinblick auf die Planungssicherheit für die Altersvorsorge dürfe eine Anhebung der Altersgrenzen nur mittelfristig erfolgen,
damit sich die Betroffenen rechtzeitig auf die Verschlechterung ihrer Rechtsposition einstellen könnten. Die im RRG 1992 geregelten Vertrauenstatbestände seien ein klares Signal an die Versicherten gewesen, die Altersgrenze bei der Rente
wegen Arbeitslosigkeit werde erst ab 2001 schrittweise angehoben. Hierüber habe sich der Gesetzgeber hinweggesetzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 26. November 2003 und das Urteil des SG Nürnberg vom 25. Januar 2002 aufzuheben und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. November 2000 sowie des Bescheides vom 23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. September 2001 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von
1,0 ab 1. Februar 2001 zu gewähren und ihm entsprechende Beträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe die zu Grunde liegenden Vorschriften zutreffend angewandt. Die Regelungen seien nicht verfassungswidrig.
Zwar würden die festgesetzten Altersgrenzen, die den Barwert der Leistungen mitbestimmten, vom Eigentumsschutz der Renten
mit erfasst. Jedoch sei die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen ein legitimes, im öffentlichen Interesse liegendes Ziel,
um die künftige Finanzierbarkeit der Renten- und Arbeitslosenversicherung iVm stabilen Beitragssätzen zu sichern. Die Anhebung
sei ein geeignetes Mittel, um die Ausweitung der Frühverrentungspraxis einzudämmen. Die Regelungen seien auch erforderlich
gewesen. Ob das vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Sparziel durch Einsparungen in anderen Bereichen hätte erreicht werden können,
sei im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bewertung unerheblich. Die Vorziehung und Beschleunigung der Anhebung der Altersgrenzen
bei der Rente wegen Arbeitslosigkeit sei den betroffenen Jahrgängen auch zumutbar, andernfalls wären den Jahrgängen, die nicht
mehr in den Genuss einer abschlagsfreien Frührente gelangen könnten, die Kosten der Frühverrentung aufgebürdet worden. Die
Regelungen verstießen auch nicht gegen Art
3 Abs
1 GG. Der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz legitimerweise gestaffelt und die besonders intensiv Betroffenen, die bereits
60-Jährigen, von der Rechtsänderung ausgenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§
124 Abs
2 SGG).
II
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG
(§
170 Abs
2 SGG).
1. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen zur abschließenden Entscheidung nicht aus. Die Frage, ob das mit der kombinierten
Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§
54 Abs
1 und 4
SGG) verfolgte Begehren des Klägers auf Aufhebung des Rentenhöchstwertes, Festsetzung eines höheren Rentenwertes - unter Zugrundelegung
eines Zugangsfaktors von 1,0 und nicht eines wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf 0,877 abgesenkten Zugangsfaktors
(41 x 0,003 = 0,123) - sowie auf Zahlung der entsprechenden Beträge Erfolg hat, lässt sich auf Grund der vom LSG getroffenen
Feststellungen nicht beantworten. Es fehlen Angaben dazu, wann genau dem Kläger gekündigt worden ist, ggf wann - genau - er
mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen hat, die zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führte. Im Hinblick auf
die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur erweiternden Auslegung der "Vertrauensschutzbestimmung" (vgl BSG SozR 3-2600
§ 237 Nr 1), wären auch Einzelheiten über die Umstände einer Kündigung oder das Zustandekommen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages
(vgl hierzu Hümmerich, Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag in einem sich wandelnden Arbeitsrecht, NJW 2004, 2921) von Bedeutung und festzustellen gewesen.
Infolgedessen kann derzeit nicht beurteilt werden, ob das Begehren des Klägers nicht bereits nach einfachem Recht, nämlich
nach dem Wortlaut des §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI oder ggf unter Berücksichtigung der erweiternden Auslegung der Vorschrift durch den erkennenden Senat begründet ist. Erst
wenn dies nach den oben genannten, vom LSG noch zu treffenden Feststellungen zu verneinen ist, können verfassungsrechtliche
Fragen zur Anhebung der Altersgrenze (§
237 Abs
3 SGB VI), zum abgesenkten Zugangsfaktor (§§
63,
77 Abs
2 Satz 1 Nr
2 Buchst a
SGB VI) und zur Ausgestaltung der Vertrauensschutzregelung (§
237 Abs
4 SGB VI) Bedeutung erlangen.
2.a) Entscheidungserheblich ist somit zunächst, ob die Vertrauensschutzregelung des §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI in der bei Beginn der Altersrente am 1. Februar 2001 maßgeblichen Fassung des RRG 1999 (Art 1) zu Gunsten des Klägers bereits ihrem Wortlaut nach eingreift. Findet die Vorschrift auf den Kläger Anwendung, würde die
Altersgrenze bei ihm im Hinblick auf sein Geburtsjahr 1940 nicht angehoben und der Zugangsfaktor nicht abgesenkt. Denn nach
der oben genannten Vorschrift wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe
des §
237 Abs
4 SGB VI entsprechend der Übergangsregelung in §
41 SGB VI idF des RRG 1992 angehoben für Versicherte, die bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und deren Arbeitsverhältnis vor dem 14. Februar
1996 gekündigt oder durch Vereinbarung nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos
geworden sind. Da der im Jahre 1940, vor dem Stichtag, dem 14. Februar 1941, geborene Kläger sein Arbeitsverhältnis - nach
den Feststellungen des LSG - nach dem 13. Februar 1996 beendete und daran anschließend (von April 1998 bis Januar 2001) arbeitslos
war, ist mithin entscheidungserheblich, zu welchem Zeitpunkt sein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Insoweit fehlen jedoch
Feststellungen des LSG; nicht ersichtlich ist, wann eine Kündigung erfolgte oder ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag zu
Stande kam.
b) Sollte eine Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages vor dem 14. Februar 1996 für einen Zeitpunkt danach nicht erfolgt
sein, so hat das LSG weiter zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu treffen, ob §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI in der vom Senat vorgenommenen erweiternden Auslegung zu Gunsten des Klägers Anwendung findet.
Der Senat hat im Urteil vom 30. Oktober 2001 (B 4 RA 15/00 R) entschieden: Der Anwendungsbereich des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b (früher: §
237 Abs
2 Satz 1 Nr
1 Buchst b)
SGB VI erfasst auch diejenigen Versicherten, die vor dem Stichtag, dem 14. Februar 1996, auf Grund einer Kollektivvereinbarung (eines
Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung), die auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gerichtet war, einen bindenden
Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt hatten. Denn auch sie konnten auf die Gesetzesänderung, die eine Anhebung
der Altersgrenze zur Folge hatte, und auf die damit bedingte Absenkung des Zugangsfaktors, bei vorzeitiger Inanspruchnahme
der Rente nicht mehr reagieren. Dies hat zur Folge, dass auch in diesen Fällen die Anhebung der Altersgrenze sich abweichend
von §
237 Abs
3 SGB VI (früher: §
41 Abs
1 SGB VI) bestimmt, sodass bei diesen Versicherten der Zugangsfaktor 1,0 beträgt (§
77 Abs
2 Satz 1 Nr
2 Buchst a
SGB VI).
Der Senat hat hierzu im Einzelnen ausgeführt: Grundlage und Anknüpfung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die
Betriebsvereinbarung, auf die sich der Arbeitnehmer bei seiner - wirksamen - Antragstellung (auf Aufhebung des Vertrags) bezogen
hat. Diese verpflichtete den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu "kündigen" bzw durch Aufhebung zu beenden. An seinen Antrag
auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitnehmer mit Zugang bei dem Arbeitgeber (§
130 Abs
1 Satz 2
BGB) gebunden (§
145 BGB) mit der Folge, dass er ihn nicht mehr frei widerrufen konnte. Ein Widerrufsrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§
242 BGB) stand ihm seit dem 14. Februar 1996 wegen der angekündigten Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, mit denen die Altersgrenze
für die Inanspruchnahme der Altersrente (ua durch Arbeitslose) stufenweise angehoben werden sollte, nicht zu. Denn das Risiko
einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ist allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen, sofern in der Betriebsvereinbarung nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf die bundesgesetzlichen Voraussetzungen, die das Recht des Versicherten auf Altersrente
begründen und deren Höhe bestimmen, hat der Arbeitgeber keinen Einfluss (vgl BAG, Urteil vom 14. März 2000 - 9 AZR 493/99 - und vom 20. Juni 2000 - 3 AZR 52/00).
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wird in diesen Fällen mithin zwar nicht auf Grund einer individuellen Vereinbarung
oder Kündigung vor dem 14. Februar 1996 beendet, sondern auf der Grundlage einer vor dem Stichtag wirksam gewordenen Kollektivvereinbarung,
in deren Vollzug die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die "einvernehmliche Kündigung" zu Stande kommt. Auch solche Versicherte,
die auf der Grundlage und nach Maßgabe einer vor dem 14. Februar 1996 geschlossenen kollektiven und auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zielenden Vereinbarung einen sie selbst (und den Arbeitgeber) gemäß der Kollektivvereinbarung bindenden
Antrag auf Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses stellen, sind ebenso schutzwürdig wie der in der Vorschrift angesprochene
Personenkreis, bei dem das Arbeitsverhältnis auf Grund einer bereits vor dem 14. Februar 1996 geschlossenen individuellen
Aufhebungsvereinbarung oder durch vorher ausgesprochene Kündigung mit Wirkung für die Zukunft beendet worden ist. Denn nach
Sinn und Zweck der Vertrauensschutz-/Übergangsregelung sollen alle diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt werden, die voraussichtlich
nicht mehr flexibel (durch Hinausschieben des Rentenbeginns) auf die neue Gesetzeslage reagieren konnten. Im Hinblick auf
die identische Interessenlage der beiden Personengruppen wäre es wertungswidersprüchlich, wollte man der einen Gruppe Vertrauensschutz
zubilligen, der anderen Gruppe jedoch diesen versagen.
3.a) Das LSG wird somit das Datum der Kündigung bzw der "Aufhebung des Arbeitsverhältnisses" festzustellen und ggf auch zu
klären haben, ob der Kläger auf Grund einer Kollektivvereinbarung vor dem 14. Februar 1996 einen bindenden Antrag auf Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gestellt hat, der sodann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Da die oben genannten Feststellungen,
die eine Beurteilung ermöglichen, ob die Vertrauensschutzregelung des §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI eingreift, fehlen, hat die Revision iS einer Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits Erfolg.
b) Erst wenn §
237 Abs
4 Satz 1 Nr
1 Buchst b
SGB VI nicht eingreift, wird das LSG zu prüfen haben, ob §
237 Abs
3 iVm §§
63,
77 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI, auf die sich die Beklagte bei der Absenkung des Zugangsfaktors gestützt hat, verfassungsgemäß sind. Dabei wird es die Vorlagebeschlüsse
des erkennenden Senats vom 28. Oktober 2004 (B 4 RA 42/02 R und B 4 RA 7/03 R) zu beachten haben. In diesen hat der Senat dem BVerfG folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
aa) "Ist §
237 Abs
4 Nr
3 SGB VI, eingefügt durch Art 1 Nr 76 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2998), in Kraft getreten zum 1. Januar 2000, mit Wirkung zum 1. August 2004, geändert
durch Art 1 Nr 44 Buchst a iVm Art 15 Abs 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S 1791)
insoweit mit Art
14 Abs
1 Satz 2
GG iVm Art
3 Abs
1 GG und Art
3 Abs
1 GG iVm Art
6 Abs
1 GG vereinbar, als die Norm nur diejenigen vor dem 1. Januar 1942 geborenen Versicherten begünstigt, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne versicherungspflichtige Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe)
haben, ohne auch diejenigen vor dem 1. Januar 1942 geborenen Versicherten in die Begünstigung mit einzubeziehen, die eine
gleiche Vorleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht haben?"
bb) "Ist §
237 Abs
3 iVm Anlage 19
SGB VI idF des Art 1 Nr 76 und 133 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S 2998) iVm §
77 Abs
2 Satz 1 Nr
2 Buchst a
SGB VI idF des Art 1 Nr 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S 1827) mit Art
14 Abs
1 Satz 2
GG iVm Art
3 Abs
1 GG insoweit vereinbar, als diese gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung den Wert des Stammrechts auf Altersrente auch
dann noch vermindert, wenn die individuellen Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Abschlag vom
Zugangsfaktor ausgeglichen sind?"
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.