Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 15.4.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Duisburg
vom 4.10.2017 zurückgewiesen. Ebenso wie das SG hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten
wegen Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit verneint. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 1.8.1982
bis 11.9.1988 scheitere daran, dass der Kläger in dieser Zeit subjektiv für die Arbeitsvermittlung nicht verfügbar gewesen
sei. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 2
SGB V wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation, wegen Arbeitslosigkeit sowie wegen Arbeitsplatzsuche für
die Zeit nach dem 11.9.1988 komme nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung
oder einer selbstständigen Tätigkeit fehle. Eine Anrechnungszeit nach §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
5 SGB VI setze voraus, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung bezogen worden sei oder zumindest ein materiell-rechtlicher
Anspruch auf die Rente bestanden habe. Auch diese Voraussetzung habe nicht vorgelegen. Eine fehlerhafte Berechnung der Rentenhöhe
sei nicht erkennbar.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Für die Durchführung
des Verfahrens beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), - das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder - ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Es ist nicht erkennbar, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher
Bedeutung oder eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG) sind nicht ersichtlich. So ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Unterbrechung iS des §
58 Abs
2 SGB VI grundsätzlich anzunehmen, wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Anrechnungszeit eine
Lücke von einem vollen Kalendermonat oder mehr besteht. Liegt eine größere zeitliche Lücke vor, kann der erforderliche zeitliche
Zusammenhang durch Überbrückungstatbestände für einen Zeitraum gewahrt werden, der in der Regel sechs Monate nicht überschreiten
darf (vgl BSG Urteil vom 13.8.1996 - 8 RKn 30/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr 7 S 38 f; BSG Urteil vom 1.2.2001 - B 13 RJ 37/00 R - SozR 3-2600 § 58 Nr 16 S 88 f; BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 8/07 R - SozR 4-2600 §
58 Nr
9 RdNr
14 ff). Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte, lassen sich den Akten ebenso wenig entnehmen.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht.
Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen
worden ist, nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.