Rente wegen Erwerbsminderung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den im November 2015 gestellten Rentenantrag des 1964 geborenen Klägers mit Bescheid vom 25.4.2016 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2016 ab. Das SG hat von Amts wegen ein internistisches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin K sowie ein nervenärztliches Gutachten
des G eingeholt. Auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG hat der Arzt für Neurologie H ein weiteres Gutachten erstellt. Sämtliche Gutachten kommen zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen
mit qualitativen Einschränkungen. Mit Urteil vom 13.8.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG ein Gutachten des B, Leiter des Zentrums für Schmerztherapie und Palliativmedizin der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums
H, in Auftrag gegeben. Dieser hat dem Kläger ein werktägliches Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden attestiert.
Vom 13.12.2019 bis 3.1.2020 befand sich der Kläger für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik
am P in S. Im Reha-Entlassungsbericht wurde dem Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigt. Das LSG hat eine ergänzende
Stellungnahme des Sachverständigen B sowie weitere aktuelle Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Anschließend
hat es von Amts wegen ein fachpsychiatrisches-sozialmedizinisches Gutachten beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
M in Auftrag gegeben. Dieser bestätigt ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen
(Urteil vom 13.10.2021). Der Kläger sei weiterhin in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen
sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig zu sein. Das Gutachten von B sei nicht überzeugend. Entgegen der Einschätzung
des Klägers folge auch allein aus der fortlaufenden Krankschreibung durch seine Ärzte keine Erwerbsminderung. Die Arbeitsunfähigkeit
im krankenversicherungsrechtlichen Sinne sei von der Erwerbsminderung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne zu unterscheiden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der geltend gemachte
Grund für die Zulassung der Revision wurde nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Der Kläger legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anforderungsgerecht dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde
mit diesem Zulassungsgrund (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) begründet, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig
und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage
benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN).
Die Beschwerdebegründung vom 17.1.2022 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger wirft die Frage auf,
"inwieweit tatsächlich aus dem Umstand, dass zwölf Jahre durchgehend krankgeschrieben wurde (wegen der gleichen Leiden) eine
Erwerbsfähigkeit dennoch bestehen soll?"
Damit formuliert er bereits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Er rügt vielmehr die fehlerhafte Rechtsanwendung
im Einzelfall. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen,
denn die Revision dient nicht - wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in §
160 Abs
2 SGG zeigt - einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in der Sache (vgl zB BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - juris RdNr 8 mwN).
Auch wenn man die Frage sinngemäß dahin auslegen wollte, dass der Kläger als klärungsbedürftig ansieht, ob eine langjährig
bestehende Arbeitsunfähigkeit stets auch eine Erwerbsminderung iS des §
43 SGB VI bedingt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn
die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht
bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung
getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher
Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN).
Dem genügen die Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an einem Hinweis, im Zusammenhang mit welcher
Norm des Bundesrechts sich diese Frage konkret stellen soll. Dementsprechend fehlt auch eine Untersuchung des Wortlauts der
einschlägigen Normen darauf, ob sich daraus relevante Unterschiede in den Voraussetzungen für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit
iS von §
44 SGB V und einer gesundheitsbedingten Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI ergeben könnten (vgl auch BSG Beschluss vom 18.11.2020 - B 13 R 283/19 B - juris RdNr 11). Daher geht der Kläger auch nicht der Frage nach, welche Hinweise zur Beantwortung der von ihm formulierten Frage sich aus
diesen Normen ergeben könnten. Eine Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe zB BSG Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 15 mwN) fehlt zudem vollständig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 und 4
SGG.