Gründe:
Mit Beschluss vom 16.9.2015 hat es das LSG Baden-Württemberg abgelehnt, den Wert des Rechts auf Rente höher festzusetzen und
dabei Beiträge iHv insgesamt 238 350,37 Euro (abzgl vergleichsweise gezahlter Beiträge iHv 55 000,00 Euro) fiktiv zu berücksichtigen,
die die Beklagte aus übergegangenen Schadenersatzansprüchen für den unfallbedingten Ausfall von Beitragszahlungen des Klägers
(sog "Rentenverkürzungsschaden") gegen den Schädiger zivilrechtlich nicht durchgesetzt hat.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 42).
Nach Auffassung des Klägers wirft der Rechtsstreit die Frage auf,
"ob § 119 SGB X bei der Berechnung von Rentenansprüchen eines Geschädigten, dessen Schadensersatzansprüche auf Zahlung entgangener Rentenbeiträge
in Folge eines Erwerbsschadens auf den Rentenversicherungsträger übergegangen sind, die Berücksichtigung tatsächlich nicht
gezahlter Beiträge verbietet oder möglicherweise gebietet, wenn die fehlende Zahlung auf einer pflichtwidrig und schuldhaft
unterbliebenen Durchsetzung der auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Ansprüche beruht, sei es unmittelbar aus
§ 119 SGB X oder im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs."
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn es bleibt schon völlig offen, welches gesetzliche
Tatbestandsmerkmal in welchem Absatz des mehrgliedrigen § 119 SGB X bzw welche Voraussetzung des gewohnheitsrechtlich anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs mit Blick auf die angeblich
pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Durchsetzung übergegangener Beitragsansprüche ausgelegt bzw weiterentwickelt werden
soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.
Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren
klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden. Dagegen kann
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die
Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat
und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer
Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 17.1.2013 - B 5 RS 40/12 B - BeckRS 2013, 66149 RdNr 13; vom 16.8.2011 - B 5 RS 18/11 B - BeckRS 2011, 75768 sowie vom 29.6.2011 - B 5 RS 17/11 B - BeckRS 2011, 74198 und BSG Beschlüsse vom 28.3.2013 - B 12 KR 72/12 B - Juris RdNr 14; vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - BeckRS 2008, 57913 RdNr 6 mwN sowie vom 24.6.1998 - B 9 VG 2/98 B - Juris; vgl auch BVerwG vom 5.9.1996 - 9 B 387/96 - Buchholz 310 §
132 Abs
2 Ziff 1
VwGO Nr
12). Das erstrebte Revisionsverfahren darf nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung, sondern muss mit der Klärung der
aufgeworfenen Rechtsfrage enden können. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, dass "die Sache zur weiteren Aufklärung an die
Vorinstanzen zurückverwiesen werden" müsste, wenn das BSG die von ihm favorisierte Lösung befürworten würde.
Vor diesem Hintergrund bleibt zudem unerörtert, warum der Kläger im Fragetext davon ausgeht, dass "die fehlende Zahlung auf
einer pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebenen Durchsetzung der auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Ansprüche
beruht", obwohl er in der Beschwerdebegründung gerade rügt, dass im Berufungsverfahren "eine weitere Aufklärung, ob die Beklagte
es pflichtwidrig versäumt hat, auf sie übergegangene Ansprüche durchzusetzen" unterblieben sei. Liegen der Frage somit offensichtlich
Tatsachen zugrunde, die das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht festgestellt hat, scheidet die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deshalb aus, weil das Recht auf der Basis eines Sachverhalts,
den das LSG gar nicht festgestellt hat, keinesfalls fortgebildet werden kann (Senatsbeschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428 RdNr 9). Fragen, die sich entscheidungserheblich nur dann stellen würden, wenn die Vorinstanz andere oder weitere tatsächliche
Feststellungen getroffen hätte, sind indes nicht klärungsfähig. Dies folgt aus §
163 SGG und der dort angesprochenen Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese Bindung
schließt es aus, andere als die festgestellten Tatsachen in den Rechtsstreit einzuführen und zur Grundlage des Revisionsverfahrens
zu machen (Senatsbeschluss vom 7.8.2013 - B 5 R 222/13 B - BeckRS 2013, 72460 RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.