Gründe:
Mit Urteil vom 15.10.2015 hat es das LSG Berlin-Brandenburg abgelehnt, der Klägerin ab dem 4.7.2014 Regelaltersrente ohne
versorgungsausgleichsbedingte Kürzung zu gewähren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Gleichzeitig
hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eingereicht,
was der Senat als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auffasst.
Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine klärungsbedürftige
Rechtsfrage aufwirft. Das ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder bereits anhand des klaren Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes beantwortet werden kann, die Rechtslage also von vornherein
praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).
Eine solche Konstellation ist hier gegeben: Nach § 37 Abs 1 S 1 und Abs 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn
die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht
länger als 36 Monate bezogen hat. Nach den Feststellungen des LSG (§
163 SGG) hat der verstorbene geschiedene Ehemann der Klägerin die Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von Februar
2004 bis April 2012 und damit weit länger als 36 Monate bezogen. In diesen Fällen entfällt der Rückausgleich, was verfassungsrechtlich
unbedenklich ist, wie das BSG bereits entschieden hat (Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R - vorgesehen für SozR 4-5796 § 37 Nr 2). Schon mit Urteil vom 5.7.1989 hatte das BVerfG (1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 - BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8) zur Vorgängerregelung des § 37 Abs 2 VersAusglG in § 4 Abs 2 VAHRG entschieden, es sei mit Art
14 Abs
1 S 1
GG, Art
6 Abs
1 GG und Art
3 Abs
2 GG vereinbar, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten
nur dann entfalle, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen lägen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1; vgl zuletzt BVerfG Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 RdNr 20). Durch die zum 1.9.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in
§ 37 Abs 2 VersAusglG hat sich daran nichts geändert (BSG aaO). Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung
nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf
eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs 2 VersAusglG vgl auch LSG SachsenAnhalt Urteil vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 - Juris RdNr 14; LSG für das Saarland Urteil vom 29.3.2012 - L 1 R 78/11 - Juris RdNr 21; VG Ansbach Urteil vom 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237 - Juris RdNr 37-52; VG Münster Urteil vom 27.7.2012 - 3 K 1335/11 - Juris RdNr 21 ff; VG Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 28.12.2012 - 23 K 6741/11 - Juris RdNr 26 ff und Urteil vom 25.1.2013 - 13 K 5193/12 - Juris RdNr 25 ff sowie VG für das Saarland Urteil vom 16.7.2015 - 2 K 17/14 - Juris RdNr 30).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht
auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Sonstige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts sind ebenfalls nicht
erkennbar.
4. Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreift, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen
Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Da der Klägerin somit keine PKH zu bewilligen ist, hat sie nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin
konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde
wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung der formwidrig von der Klägerin persönlich eingelegten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.