Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Anwaltszwang vor dem BSG
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2015 und der Antrag des
Klägers auf "Anerkennung des Einspruchstermins 12.10.2016 beim LSG Chemnitz" werden als unzulässig verworfen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 20.10.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Leipzig vom 30.8.2011 zurückgewiesen. Mit an das LSG gerichtetem Schreiben vom 12.10.2016 und mit an das Bundessozialgericht
(BSG) gerichtetem Schreiben vom 20.12.2016 - eingegangen am 23.12.2016 - hat der Kläger persönlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten
Beschluss gestellt. Ferner hat er im Schreiben vom 20.12.2016 beantragt, den "Einspruchstermin 12.10.2016 beim LSG Chemnitz"
anzuerkennen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist unzulässig, weil er nicht formgerecht eingelegt worden ist.
Gemäß §
73 Abs
4 S 1
SGG müssen sich Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
67 SGG kann demgemäß nur durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden.
Schon aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht wirksam einen Antrag auf Anerkennung des "Einspruchstermins 12.10.2016 beim
LSG Chemnitz" stellen.
Die Anträge des Klägers müssen daher in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.