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BSG, Urteil vom 10.02.2005 - 10 EG 5/03
Anspruch auf Erziehungsgeld bei voller Erwerbstätigkeit
1. Nur wenn die Arbeitszeit eines Lehrers zusammengesetzt aus festgelegter Unterrichtsverpflichtung und dem nach einem pauschalierten Maßstab zu ermittelnden Zeitaufwand für die Erledigung sonstiger berufstypischer Aufgaben die im Bundeserziehungsgeldgesetz vorgegebene Zeitgrenze überschreitet, so übt er eine dem Anspruch auf Bundeserziehungsgeld schädliche volle Erwerbstätigkeit aus.
2. Einer auf die Lehrverpflichtung angerechneten Unterrichtsstunde ist kein Zeitaufwand zur Erfüllung von sonstigen Aufgaben zuzuordnen, wenn regelmäßig tatsächlich kein Unterricht erteilt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BErzGG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 10.07.2003 L 5 EG 4/03 , SG Kiel 21.11.2002 S 6 EG 17/01

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