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BSG, Beschluss vom 19.01.2011 - 11 AL 137/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung der Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld zum 1.1.2004
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen. Diese Anforderungen gelten auch bei verfassungsrechtlichen Fragen (hier zur Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes gem § 127 SGB III idF vom 24.12.2003 und zur Frage, ob die §§ 434l, 434r SGB III ausreichende Übergangsregelungen gewährleisten). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 14 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
, ,
SGB III § 434l Abs. 1
,
SGB III § 434r Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.09.2010 L 7 AL 45/07 , SG Oldenburg 08.02.2007 S 4 AL 217/06
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: