Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und der Aktenlage ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener
Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und
Verwaltungsakten nicht erkennbar.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).
Das gilt zunächst für den absoluten Revisionsgrund, dass das LSG nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§
202 Satz 1
SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO). Zwar hat es über die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG nicht in der vollen Senatsbesetzung des §
33 Abs
1 Satz 1
SGG verhandelt und entschieden; bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter indes
generell nicht mit (§
33 Abs
1 Satz 2
SGG). Von dieser in §
153 Abs
4 SGG für die Zurückweisung einer Berufung als unbegründet eröffneten Entscheidungsform hat das LSG im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei
Gebrauch gemacht. Der Kläger ist vor der Entscheidung des LSG auch ordnungsgemäß angehört worden.
Die Rüge, das LSG habe zu Unrecht eine Zurückverweisung der Sache nach §
159 Abs
1 SGG unterlassen, kann nicht mit Erfolg erhoben werden, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen schon nicht erfüllt sind.
Zwar verlangt der Wortlaut des §
159 Abs
1 Nr
1 SGG nur, dass das SG die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, was auf das im vorliegenden Fall ergangene Prozessurteil
zutrifft. Nach Sinn und Zweck der Norm kommt eine Zurückverwei sung aber nur in Betracht, wenn dies zu Unrecht geschehen ist
(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
159 RdNr 2a; vgl auch Meßling in Hennig,
SGG, §
159 RdNr 19); daran fehlt es hier. Die Annahme des LSG, der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) angefochtene Bescheid der Beklagten vom
6.8.2015 habe den Bescheid vom 20.11.2014 geändert und sei daher Gegenstand des vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 12 AL 40/15 anhängigen Verfahrens geworden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers ist in der Rechtsprechung
des BSG bereits geklärt, dass eine gleichwohl gegen den "Änderungsbescheid" erhobene separate Klage unzulässig ist (siehe nur BSG vom 26.4.2016 - B 2 U 13/14 R und dazu B. Schmidt NZS 2017, 80); damit ist indes kein Präjudiz für das ältere Verfahren verbunden. Welche Kammer für das bereits anhängige Verfahren zuständig
ist, spielt für diese Rechtsfolge keine Rolle. Der Zulässigkeit der auf eine zweite Weiterbildung bezogenen Klageanträge zu
3) und 4) steht wiederum die Rechtshängigkeit der vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 12 AL 99/15 anhängigen Klage gegen den diesbezüglichen Bescheid der Beklagten vom 30.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 16.4.2015 entgegen (§
202 Satz 1
SGG iVm §
17 Abs
1 Satz 2
GVG). Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme (§
159 Abs
1 Nr
2 SGG) sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger die Mitwirkung der von ihm abgelehnten Kammervorsitzenden an der sozialgerichtlichen Entscheidung rügt,
lässt sich auch hieraus keine Erfolgsaussicht für eine Verfahrensrüge ableiten. Denn die gemäß §
172 Abs
2 SGG unanfechtbaren Entscheidungen einer anderen Kammer des SG waren nach §
202 Satz 1
SGG iVm §§
512,
557 Abs
2 ZPO weder vom Berufungs- noch vom Revisionsgericht zu überprüfen, weil kein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
und keine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters in Rede steht (stRspr; zuletzt BSG vom 24.8.2021 - B 4 AS 32/21 BH - RdNr 6 mwN).
Auf der vom Kläger behaupteten Gehörsverletzung kann die angefochtene Entscheidung nicht beruhen (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), weil sich sein Vortrag insoweit auf die nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserhebliche Frage bezieht, welche Kammer
des SG für das ältere Verfahren bezüglich des Bescheids der Beklagten vom 20.11.2014 in der Gestalt des "Änderungsbescheids" vom
29.12.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2015 zuständig ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.Da die Klage bereits unzulässig
ist,sind Sachfragen wie die vom Kläger angesprochene Problematik der Übernahme von Weiterbildungskosten für schwerbehinderte
Menschen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Schließlich istauch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).