Die Wiederaufnahmeklage gegen den Beschluss vom 10. November 2015 (B 11 AL 73/15 B) wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger hat gegen eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ohne durch
einen Bevollmächtigten iS des §
73 Abs
4 SGG vertreten gewesen zu sein. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 10.11.2015 als unzulässig verworfen.
Der Kläger, der in der damaligen UdSSR zum Ingenieur für Brandschutztechnik ausgebildet worden sei, hat die Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens beantragt. Er erstrebt die Übergabe des Verfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht und erwähnt
einen "Status als Rechtsanwalt".
II
Gemäß §
179 Abs
1 SGG iVm §§
578 ff
ZPO kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage (§
579 ZPO) oder Restitutionsklage (§
580 ZPO) erfolgen (§
578 Abs
1 ZPO). Die Klage ist jedoch nur zulässig, wenn einer der im Gesetz genannten Wiederaufnahmegründe schlüssig bezeichnet wird. Ist
diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Aufnahmeklage entsprechend §
169 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6). So ist das hier.
Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, welchen der Wiederaufnahmegründe nach §§
579,
580 ZPO er geltend machen will. Für das wiederaufzunehmende Verfahren ist eine Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
nicht gegeben (§
51 SGG, §
40 VwGO). Soweit er ausführt, "Darüber hinaus auf Status als Rechtanwalt gem. §7 Nr. 10 BRAVO, §14 Abs. 2 Nr. 5 BRAVO ... widerrufe",
ist dies unverständlich und nicht geeignet, einen Grund für die Wiederaufnahme deutlich zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.