Verwerfung einer Gegenvorstellung
Antrag auf Wiedereinsetzung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.10.2021 den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.7.2021 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, mit der Begründung abgelehnt, nur das Prozesskostenhilfegesuch (im Folgenden: Gesuch) sei fristgemäß
um 23:15 Uhr per Telefax beim BSG eingegangen, während die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) erst
am 7.9.2021 um 0:00 Uhr und damit nach der am Montag, den 6.9.2021 endenden Frist per Telefax eingegangen sei. Der Beschluss
wurde dem Kläger am 28.10.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1.11.2021 "beanstandet" der Kläger den Beschluss als "grob
falsch". Gleichzeitig beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II
1. Das als Gegenvorstellung - als hier allein möglicher Rechtsbehelf - zu wertende Begehren des Klägers ist erfolglos, weil
es unzulässig ist. Es kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge
eine sog "Gegenvorstellung" als Rechtsbehelf nicht in Betracht kommt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN). Selbst wenn die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bejaht würde, erfordert sie für ihre Zulässigkeit jedenfalls die
Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung
von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt (s BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 3). Entsprechendes ist dem Schreiben des Klägers vom 1.11.2021 nicht zu entnehmen. Der Kläger beharrt lediglich auf seiner Rechtsauffassung,
wonach ein Fristablauf erst ab einem Zeitpunkt "00:00:00 plus 1 Sekunde" angenommen werden könne.
2. Das Begehren des Klägers, ihm - nunmehr unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - für das Verfahren der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.7.2021 PKH zu bewilligen und
Rechtsanwalt K, K, beizuordnen, war abzulehnen.
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage der Erklärung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger wurde bereits mit
Schriftsatz vom 20.9.2021 auf die Nichteinhaltung der Frist hingewiesen. Hierauf hat er lediglich mit Schreiben vom 24.9.2021
eine - nach eigenen Angaben - Belehrung über die gesetzlichen Fristenregelungen erteilt. Tatsachen, die eine unverschuldete
Fristversäumnis begründen könnten, hat er weder zeitnah noch im Schreiben vom 1.11.2021 glaubhaft gemacht (§
67 Abs
2 Satz 1 und
2 SGG). Der Versender eines Telefax hat das zur Fristwahrung Erforderliche nur getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung
beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist (stRspr; vgl BGH Beschluss vom 15.9.2020 - VI ZB 60/19 - juris RdNr 9 mwN). Dass der Kläger in diesem Sinne gehandelt hätte, ist weder dargelegt noch aufgezeigt worden. Auch hat er keine Sendeberichte
und -protokolle über den Versand der Telefaxe (Gesuch und Erklärung) vorgelegt.
b) Unabhängig hiervon und damit vorbehaltlich der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Antrag auf PKH
abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde
voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach §
160 Abs
2 SGG führen.
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Gesuch vom 6.9.2021 haben bei der gebotenen summarischen
Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes ergeben.
aa) Eine grundsätzliche Bedeutung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger in erster Linie gegen die Anwendung von §
188 Abs
4 SGB V und damit gegen die Begründung einer obligatorischen freiwilligen Anschlussversicherung wendet, ist nicht ersichtlich, inwieweit
dies überhaupt Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könnte. Die obligatorische freiwillige Versicherung bestand bereits
am 16.12.2015 und ist durch bestandskräftigen Bescheid vom 18.10.2016 festgestellt. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur die
Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1.1.2018. Soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen auf Grundlage seiner
Einnahmen (Altersrente; Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung), wendet und statt der ab 2018 festgesetzten monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
und zur sozialen Pflegeversicherung iHv 195,56 Euro Beiträge iHv 55 Euro für angemessen hält, sind im Rahmen der gebotenen
summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter
im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG darlegen könnte. Die Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder der GKV war wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des
BVerfG und des BSG. Demnach entspricht es dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (vgl zB BVerfG Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223). Auch die Heranziehung freiwilliger Mitglieder zu Mindestbeiträgen (§
240 SGB V) ist grundsätzlich rechtmäßig (vgl ua BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.12.2002 - 1 BvR 527/98 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6).
bb) Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe die Beklagten im Rubrum falsch bezeichnet, sind unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung
keine Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Verfahrensmängel ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnen könnte.
cc) Soweit der Kläger das Urteil des LSG inhaltlich für falsch hält, könnte hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt
werden (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.