Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Darlegungsvoraussetzungen bei einem behaupteten Grundrechtsverstoß
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der bei der Beklagten zu 1. freiwillig versicherte
Kläger gegen den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit
ab 1.3.2009 aus Leistungen, die ihm von der I. GmbH nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Programms "Gleitender
Ruhestand" seit 1.8.1994 lebenslang erbracht werden. Er macht insbesondere geltend, dass es sich dabei nicht um eine betriebliche
Altersversorgung oder um mit einer Rente vergleichbare Einnahmen handele. Darüber hinaus habe er auf die Beitragsfreiheit
auch über Februar 2009 hinaus vertrauen dürfen.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche
Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und im angestrebten Revisionsverfahren
zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall
hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Der Kläger hat keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm
des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7; BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).
Darüber hinaus ist die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß
begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch
des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung
darf sich im Falle einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu
behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art
3 Abs
1 GG, den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art
20 Abs
3 GG und das Willkürverbot nach Art
3 Abs
1 GG zu behaupten. Er setzt sich aber nicht mit dem Inhalt dieser Verfassungsprinzipien und ihrer Ausprägung durch das BVerfG
auseinander. Soweit der Kläger in Bezug auf die geltend gemachte Ungleichbehandlung der von ihm repräsentierten Gruppe der
Bezieher einer monatlichen Leistung die Gruppe der Empfänger einer einmaligen Abfindungssumme gegenüberstellt, wird nicht
dargelegt, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung sprechenden wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen
(vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.1982 - 2 BvR 1037/81 - SozR 1500 § 160a Nr 45 S 62).
Zudem ist weder die Klärungsfähigkeit der Vereinbarkeit der vom LSG angenommenen Beitragspflicht mit höherrangigem Recht noch
deren über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung dargetan.
2. Der vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss des
LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet,
wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene
Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Mit der Beschwerde ist nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Der Kläger rügt vielmehr im Kern
- unzulässig - die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Darüber hinaus kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision nicht auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des BAG oder des BGH gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen
der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.