Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2015 - L 4 KR 369/13 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 17.11.2015 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 10.12.2015 beim
BSG eingegangenen Schreiben vom 27.11.2015 Beschwerde eingelegt und am 11.12.2015 durch Einreichung eines (veralteten) Formulars
der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung
eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen,
die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114 und
121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Klägerin selbst eingelegte sinngemäße Beschwerde hat voraussichtlich keinen
Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.