Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Kostenübernahme für die Untersuchung von
Körperflüssigkeiten auf Giftstoffe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln bei der Beklagten und in den
Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung - unter teilweiser Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid
des SG - ausgeführt: Der Kläger könne die begehrte Leistung von der Krankenkasse weder als Sachleistung noch im Wege der Kostenerstattung
verlangen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln sei nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auch
die Voraussetzungen des §
13 Abs
3a Satz 7
SGB V seien schon deswegen nicht erfüllt, da die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entschieden habe (Urteil vom 21.7.2021).
II
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (dazu 2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach Durchsicht der Akten fehlen, auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der vorgelegten Unterlagen, Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise auf eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Der Kläger wendet sich mit seinem Vortrag im Kern dagegen, dass das LSG die geltend gemachten Ansprüche verneint habe. Damit
rügt er nur die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils in seinem Einzelfall. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung
sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig
ist. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§
73 Abs
4 Satz 1
SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.