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BSG, Urteil vom 17.12.2015 - 2 U 17/14
Kein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Stützrente für einen in der ehemaligen DDR im Jahre 1987 erlittenen Unfall
1. Die unechte Leistungsklage auf Zahlung einer sog Stützrente setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger über das Vorliegen eines Versicherungsfalls entschieden hat und kommt daher vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung über den Arbeitsunfall nicht in Betracht.
2. Zur Fortgeltung von Verwaltungsakten der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur fiktiven Gleichstellung des im Beitrittsgebiet zugrunde gelegten Grads des Körperschadens mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Der Kurztext wird in Kürze nachgeführt!
Normenkette: ,
SGB VII § 215 Abs. 6
,
RVO § 1154 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 08.09.2014 L 2 U 57/13 , SG Leipzig 09.09.2010 S 23 U 165/07
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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