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BSG, Beschluss vom 30.01.2006 - 2 U 358/05 B
Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren
Wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit bei der Erstellung des Gutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen gefolgert werden kann, dass der beauftragte Sachverständige seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst wahrgenommen, sondern delegiert hat, so ist die Grenze der erlaubten Mitarbeit anderer sachkundiger Personen dann mit der Folge der Unverwertbarkeit überschritten. Eine fehlende Information über den Umfang der Mitarbeit des anderen Arztes führt zur Unverwertbarkeit, wenn dadurch dem Beteiligten die Möglichkeit genommen wurde, die Grenzen der erlaubten Mitarbeit zu überprüfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118
,
ZPO § 407a Abs. 2
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 15 U 180/04 - 30.08.2005 , SG Duisburg 01.06.2004 S 6 U 288/03

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